Freinacht in Bayern: Was erlaubt ist - und was nicht

München - Rasierschaum an Türklinken, Toilettenpapier am Auto oder zerbrochene Eier vor dem Hauseingang – in der Freinacht sind wieder etliche Jugendliche auf Bayerns Straßen unterwegs und treiben Unsinn. Jetzt ist es wieder soweit, die diesjährige Freinacht findet in der Nacht von Samstag auf Sonntag statt, sie startet jedes Jahr am Abend des 30. Aprils. Doch nicht alle Streiche sind erlaubt – manchmal schlagen die Spaßvögel auch über die Stränge.
Deswegen appelierte die Münchner Polizei am Freitag nochmals in einer eigenen Meldung an die Vernunft der Mitbürger. Unter dem Motto "Brauchtum ja - Straftaten nein!" können zwar Späße in der Freinacht gemacht werden, diese müssen sich aber im Rahmen des erlaubten bewegen.
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Im vergangenen Jahr gab es insgesamt 64 Einsätze der Polizei München mit Bezug zur Freinacht. So mussten sich die Beamten unter anderem mit brennenden Müllcontainern, besprühten Verkehrsschildern und mit Eiern beworfenen Hauswänden befassen. Für die Polizei sind das keine Freinacht-Späße mehr, sondern "schädigen Eigentum oder gefährden sogar Leib und Leben".
Doch was ist dann in der Freinacht erlaubt?
Der üblichste Scherz ist es wohl, aus Gärten mit offenem Tor Gegenstände zu entwenden und sie an einem anderen Ort wieder abzustellen. Die Gegenstände dürfen dabei aber nicht beschädigt werden und müssen zu Finden sein! Nur in diesem Fall kann das Eigentumsrecht gewahrt werden. Zudem darf nichts aus dem Garten genommen werden, wenn das Tor geschlossen ist.
Hier gibt's die Freinacht-Bilanz der Polizei aus dem letzten Jahr
Außerdem drücken die Beamten meist ein Auge zu, wenn Autos oder andere Fahrzeuge mit Toilettenpapier umwickelt werden. Doch aufgepasst, denn die Grenze zwischen erlaubt und nicht erlaubt kann manchmal auch fließend sein. Jegliche Form von Sachbeschädigung ist verboten – so also auch das zunächst "harmlos" wirkende Sprühen von Rasierschaum auf ein Auto. Hier können unter anderem Lackschäden zurückbleiben. Auch das Aushängen von Gartentoren, das Ausleeren oder Umscheißen von Mülltonnen und vor allem der Herausheben von Gullideckeln oder das Umstellen von Verkehrsschildern ist verboten und kann strafrechtliche Konsequenzen haben.