Corona durchkreuzt Kreuzfahrt: Reiseveranstalter muss Kosten erstatten
München - Das Amtsgericht München hat der Klage zweier Kläger aus dem Raum Kiel gegen eine Schweizer Kreuzfahrtveranstalterin auf Rückzahlung des Reisepreises von 2.527,04 Euro zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben.
Gebuchte Kreuzfahrt zweimal Corona-bedingt angepasst: Kläger akzeptieren
Was war passiert? Die Kläger hatten am 4. Juni 2020 bei der Beklagten unter Anzahlung von 725 Euro eine Mittelmeerkreuzfahrt auf der MSC M inklusive Flug von Hamburg nach Italien vom 24. November mit 5. Dezember 2020 gebucht. Von und nach Civitavecchia hätten dabei Palermo, Valletta, Barcelona, Marseille und Genua angelaufen werden sollen.
Am 17. Juli 2020 teilte das beklagte Touristik-Unternehmen mit, dass die Reise auf der MSC G Corona-bedingt um vier Nächte verkürzt werden müsse und zum reduzierten Preis durchgeführt werden könne: Die Kläger akzeptierten dies.
Am 18. September 2020 erklärte der Reiseveranstalter, dass von und nach Genua nurmehr Civitavecchia, Neapel, Palermo und Valletta angesteuert würden. Auch diese Änderung nahmen die Kläger umgehend an, erhielten eine Buchungsbestätigung und zahlten den restlichen Reisepreis in Höhe von 1.802,04 Euro.
Noch am gleichen Tag - am 6. November 2020 - teilten die Kläger dem Kreuzfahrt-Anbieter per E-Mail mit, dass die Reise für sie aufgrund des aktuell erhöhten Infektionsgeschehens nicht durchführbar sei - sie baten um kostenlose Stornierung. Dies lehnte die Beklagte am 12. November 2020 ab. Daraufhin erklärten die Kläger den Rücktritt und verlangten den Reisepreis zurück, die Beklagte wiederum stellte Stornogebühren in Höhe von 90 Prozent des Reisepreises in Rechnung.
Kläger argumentieren: Italien wurde zum Corona-Risikogebiet erklärt
Die Kläger trugen vor, ganz Italien sei ab dem 8. November 2020 als Risikogebiet eingestuft und eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes erlassen worden. Außerdem habe in Italien eine nächtliche Ausgangssperre gegolten.
Museen, Theater sowie Ausstellungen, Restaurants und Bars seien geschlossen gewesen. Die Kläger hätten sich nach der Rückkehr nach Hause auch in eine mindestens fünftägige Quarantäne begeben müssen. Dies sei zum Zeitpunkt der Buchung nicht voraussehbar gewesen.
Einer der Kläger gehöre aufgrund Diabetes zur Risikogruppe. Die Kreuzfahrt habe auch nicht ohne Beeinträchtigungen durchgeführt werden können: Die Ausflüge am 25. November 2020 hätten nicht stattgefunden.
Das beklagte Touristik-Unternehmen wiederum führte aus, dass die Kläger im Sommer 2020 während der Pandemie die Reise gebucht und somit ein erhöhtes Infektionsrisiko billigend in Kauf genommen hätten.
Gericht prüft "die konkreten Umstände des Einzelfalls"
Die Kläger hätten mit einer herbstlichen Verschlechterung der Infektionslage rechnen müssen. Das Gesundheits- und Sicherheitskonzept der Beklagten hätte bestmöglichen Schutz für die Reisenden geboten. Die Kreuzfahrt sei wie vorgesehen durchgeführt worden.
"Allein die Tatsache der Pandemie reicht nach Auffassung des Gerichts (…) nicht aus, um jeglichen Rücktritt von allen Pauschalreisen zu jedem Zeitpunkt ohne Anfall von Entschädigungszahlungen zuzulassen. Es kommt vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. (…) Es ist zu prüfen, inwieweit die konkrete Reise (…), ausgehend vom Zeitpunkt des Rücktritts, erheblich beeinträchtigt sein wird. Abzustellen ist auf die Sicht eines objektiven Durchschnittsreisenden. Bloße Unwohl- und Angstgefühle des Reisenden reichen nicht aus", sagte die zuständige Richterin am Amtsgericht München in der Urteilsbegründung.
Richterin: Rasanter Anstieg der Infektionszahlen war so nicht zu erwarten
Die Richterin verwies jedoch auf die stetig steigenden Corona-Infektinszahlen in Italien. Zum Zeitpunkt der Buchung gab es gerade mal 3,8 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner, und auch bei der letzten Buchungsbestätigung der Kläger am 18. September 2020 war die Zahl der Infizierten auf 100.000 Einwohner mit 16,3 noch relativ niedrig. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes gab es dementsprechend auch keine.
Zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung der Kläger am 6. November 2020, die Reise nicht durchführen zu wollen, hatte Italien 345,80 Infizierte auf 100.000 Einwohner. "Mit dieser massiven Verschlechterung musste zum Zeitpunkt der letzten Buchungsbestätigung durch die Kläger am 18. September 2020 noch nicht gerechnet werden", erklärte die Richterin.
Zwar sei ein Anstieg der Infektionszahlen im Herbst von Wissenschaftlern prognostiziert worden. Dass der Anstieg jedoch trotz aller Maßnahmen so rasant erfolgen würde, damit habe weder der Großteil der Bevölkerung noch die Politik gerechnet: "Ein Anspruch der Beklagten auf angemessene Entschädigung besteht daher nicht, vielmehr hat die Beklagte den Reisepreis zurückzuzahlen."
Urteil des Amtsgerichts München vom 15. Juni 2021, Aktenzeichen 113 C 3634/21. Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung nun rechtskräftig.