Bundesverwaltungsgericht: München muss nicht für Luxus-Kita zahlen

München muss nicht die Kosten für einen Luxus-Kita-Platz übernehmen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Präzedenzurteil entschieden.
Lukas Schauer |
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Der Streit um die Luxus-Gebühren ist vom Tisch. (Symbolbild)
dpa Der Streit um die Luxus-Gebühren ist vom Tisch. (Symbolbild)

München - Seit Sommer 2013 gibt es für Kinder im Alter von 1-3 Jahren den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz. Doch was passiert, wenn kein Betreuungsplatz in der Nähe ist, der Weg zur nächsten Kita nicht mehr zumutbar ist? Der Fall einer Münchner Familie wurde nun letztinstanzlich entschieden.

Die Familie war 2014 aus Köln in die Landeshauptstadt gezogen, seit September 2013 hatte sie sich beim Bildungsreferat um einen Platz bemüht. München konnte aber keinen zumutbaren Platz anbieten. Die Juristen der Stadt legen den Anspruch so aus, dass ein Angebot zumutbar ist, wenn der Weg zum Betreuungsplatz 30 Minuten (einfach) beträgt. Alternativ kann der Familie auch ein Platz bei einer Tagesmutter zugeteilt werden. Das war auch im konkreten Fall so, die Eltern lehnten aber ab, da sie einen Krippenplatz bevorzugten.

Also brachten die Eltern ihren Sohn in eine private Luxus-Einrichtung in der Nähe. Monatliche Kosten: 1.380 Euro. Geboten wurde aber immerhin auch Kinder-Yoga und zweisprachige Erziehung. In städtischen Einrichtungen liegt der Höchstpreis bei 421 Euro pro Monat. Nach drei Monaten bot das Bildungsreferat der Familie einen Platz in einer Übergangsgruppe an. Für diese drei Monate wollte die Familie nun den Differenzbetrag zur städtischen Krippe zurück, sie klagten.

Bundesverwaltungsgericht: München muss Luxus-Kita nicht zahlen

Der Fall ging bis vor das Bundesverwaltungsgericht, wo nun die Entscheidung gefallen ist: München muss die Kosten für die private Kita nicht übernehmen. (Aktenzeichen BVerwG 5 C 19.16)

Die Richter entschieden, dass sich Eltern nicht darauf berufen können, eine freie Platzwahl zu haben. Sie haben also weder das Wahlrecht zwischen einem Platz in einer Krippe oder bei einer Tagesmutter, noch die Wahl zwischen einem öffentlichen Träger oder einer privaten Einrichtung. Die Stadt sei gesetzlich nicht dazu verpflichtet, einen kostengünstigen oder sogar kostenlosen Platz anzubieten.

Zwar müsse die Stadt für alle Kinder, die den Rechtsanspruch haben, einen Platz nachweisen. Aber selbst wenn sie in diesem Fall der Familie den Platz in der privaten Krippe angeboten hätte, hätten die Eltern den hohen Betrag (im Vergleich zu einem städtischen Platz) auch zahlen müssen. Ob diese 1.380 Euro Betreuungskosten zumutbar sind, sei ferner gar nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen, so die Richter. Das müsse im Einzelfall separat geprüft werden.

Stadtschulrätin Beatrix Zurek begrüßte das Urteil: "Es ist aus der Sicht der Landeshauptstadt sehr positiv, dass das bestehende Münchner System zur Unterstützung der Eltern bei der Platzsuche durch das Gericht bestätigt wurde und damit fortgeführt werden kann. Das Urteil hat für alle Beteiligten - Eltern, Kita-Träger und Kommunen - bei der Auslegung des Rechtsanspruchs auf frühkindliche Förderung ein großes Stück mehr Klarheit geschaffen."

Lesen Sie hier: OB Reiter fordert gebührenfreie Kindertagesstätten

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