Bekifft am Steuer - Gericht: Blutentnahme rechtens

Er saß bekifft hinterm Steuer und geriet in eine Polizeikontrolle. Gegen den Willen des Münchners (24), und ohne richterlichen Beschluss, ordneten die Beamten eine Blutentnahme an. Das Ergebnis eines unfreiwilligen Bluttests ist eigentlich vor Gericht ungültig – eigentlich.
von  dpa/az
Das Münchner Amtsgericht akzeptierte die Blutprobe eines 24-jährigen Münchners, obwohl er diese nicht freiwillig abgegeben hatte.
Das Münchner Amtsgericht akzeptierte die Blutprobe eines 24-jährigen Münchners, obwohl er diese nicht freiwillig abgegeben hatte. © dpa

München - Unter Juristen ist das Thema Blutentnahme beim Verdacht auf Cannabis-Konsum eines der heißeren Eisen. Müssen Polizisten vor der Abnahme bei einem Verdächtigen einen richterlichen Beschluss einholen oder ist es in gewissen Fällen auch ohne erlaubt? Der Fall eines 24-jährigen Münchners zeigt: auch ohne richterlicher Anordnung kann die Polizei einem vermeintlichen Kiffer Blut abnehmen lassen. Im vorliegenden Fall kannte das Gericht das Ergebnis der Blutentnahme an.

Das Amtsgericht verurteilte den 24-Jährigen zu einer Geldbuße von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot - er hatte am Vortag vier bis fünf Joints geraucht. Das am Montag veröffentlichte Urteil ist rechtskräftig.

Der Mann war im Juni 2014 in eine Verkehrskontrolle geraten und den Polizeibeamten wegen seiner zitternden Hände und seiner geröteten, glasigen Augen aufgefallen. Er gab den Drogenkonsum zu und willigte zunächst in die Blutabnahme ein. Nach dem Eintreffen am Institut für Rechtsmedizin verweigerte er die Tests. Daraufhin ordnete einer der Polizeibeamten sofort die Blutentnahme gegen den Willen des Münchners an, da der Zeitverlust bei Einholung der richterlichen Entscheidung die Blutentnahme verzögern und damit den Beweiswert gefährden würde.

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Das Gericht entschied, dass der Blutwert verwertet werden durfte. Die Anordnung der Blutentnahme sei nicht unter willkürlicher Umgehung der richterlichen Entscheidungsbefugnis erfolgt, sondern aufgrund sachlicher Erwägungen.

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