Amtsgericht München: Mieter baut Treppe ab - Kündigung ist rechtens
München - In dem Rechtsstreit ging es um die fristlose Kündigung einer Drei-Zimmer-Wohnung in Allach. Der neue Vermieter hatte das ganze Haus im Mai 2016 bei einer Zwangsversteigerung gekauft und dem langjährigen Mieter der Erdgeschosswohnung fristlos gekündigt. Die Begründung: Dieser hatte eine Außentreppe abmontiert und damit den Zugang zur Wohnung im ersten Obergeschoss blockiert.
Der Mieter wohnt seit September 2005 in der Wohnung. Der Kläger und neue Besitzer kündigte ihm im März 2017 fristlos. Die Begründung: Der Mieter hatte eine Eisentreppe im Außenbereich ohne Einwilligung des Besitzers entfernt. Die Treppe führte vom Garten in den ersten Stock und diente als Eingang zur Wohnung im ersten Obergeschoss, unabhägig von einer vorhandenen Innentreppe. Der Hausbesitzer war der Ansicht, die Treppe gehöre mit zum ersteigerten Inventar, da sie fest mit dem Haus verbunden war.
Der Mieter sah das anders: Er gab vor Gericht an, er habe die Treppe einst angeschafft, sie gehöre also ihm und darum dürfe er sie auch abbauen.
Das Gericht sah das anders und sprach im Urteil von Diebstahl. "Das Gericht ist überzeugt davon, dass die Wegnahme der Treppe allein dem Ziel diente, den Kläger zeitweise aus dem Haus herauszuhalten", hieß es in der Urteilsbegründung.
Das Urteil veröffentlichte das Amtsgericht München am Freitag (Az.: 424 C 13271/17).
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