Amtsgericht: Klage wegen Leiter und Bohrlöchern

Garching - Wer ohne zu fragen eine Leiter an die Dachrinne des Hauses nebenan lehnt, verletzt das Eigentumsrecht des Nachbarn. Dies hat das Amtsgericht München in einem am Freitag veröffentlichten Urteil klargestellt (Az.: 233 C 29540/15). Und natürlich dürfen ohne Einwilligung auch keine Löcher in die Fassade des Nachbarhauses gebohrt werden.
Im vorliegenden Fall wohnen die Streitparteien, zwei Ehepaare, nebeneinander in Reihenhäusern in Garching. Während des Sommerurlaubs der Kläger errichteten die Beklagten im Jahr 2015 zwischen den Terrassen eine Holztrennwand. Ohne Absprache bohrten sie dafür Löcher in die Außenwand des Nachbarhauses. Zudem lehnten sie über mehrere Monate eine schwere Metallleiter an das angrenzende Dach. Diese ermöglichte den Blick in das Wohn- und Schlafzimmer des anderen Ehepaars.
Während des Verfahrens beseitigten die Beklagten den Sichtschutz und füllten die Dübellöcher. Bei der Leiter zeigten sie sich allerdings nicht so entgegenkommend, schließlich stehe sie auf ihrem eigenen Grundstück, betonte das Ehepaar im Prozess. Das sah die Richterin in ihrem Urteil anders: Jeder dürfe Nichtberechtigte von der Nutzung seines Eigentums, in diesem Fall der Dachkante, abhalten. Die Kläger könnten die Entfernung der Leiter verlangen. Auch darauf zu bestehen, dass keine Löcher in die eigene Hauswand gebohrt werden, sei rechtens.