Amateurhaftes Liebes-Tattoo gestochen: Schmerzensgeld!

Eine Münchnerin ließ sich ein Tattoo stechen, welches mehr als nur einen Mangel aufwies. Die Tätowiererin täuschte ihre Kundin bezüglich ihrer Fähigkeiten – jetzt muss sie zahlen. Das Münchner Amtsgericht verurteilte sie.
von  AZ/ms
Dieses Tattoo ließ sich die Münchnerin auf den Unterarm stechen.
Dieses Tattoo ließ sich die Münchnerin auf den Unterarm stechen. © Monika Skolimowska/dpa/privat/Amtsgericht München/AZ

München - Ein Tattoo ist für viele Paare der ultimative Liebesbeweis – den Namen der oder des Liebsten auf der eigenen Haut tragen, im Idealfall für immer! Diesen Gedanken hatte wohl auch eine Münchnerin, als sie sich am 4. März 2016 in einem Tattoo-Studio in Schwabing folgenden Schriftzug auf den linken Unterarm stechen ließ:

"Je t'aime mon amour, Tu es ma vie, Nous Ensemble Pour Toujours, Liubov ? Alexej". Auf deutsch bedeutet das so viel wie: "Ich liebe dich, mein Schatz. Du bist mein Leben. Wir für immer zusammen. Liubov ? Alexej". Dieser Schwur ging unter die Haut – im wahrsten Sinne. Für das Tattoo zahlte die Frau 80 Euro in bar. Doch mit dem Ergebnis war sie alles andere als zufrieden – laut Gericht sei das Tattoo "handwerklich in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft" gewesen. Deswegen ließ sich die Münchnerin den Schriftzug etwa drei Wochen später nochmals nachstechen – dafür zahlte sie nochmals 20 Euro.

Doch auch nach der Korrektur war die Kundin nicht zufrieden. Folgende Mängel führte das Gericht an: "Der gesamte Schriftzug sei verwaschen und unleserlich, die Wörter seien nicht in einer einheitlichen Größe gestochen, Abstände der verschiedenen Wörter und Zeilen würden teilweise deutlich abweichen, einzelne Wörter seien schief, die Linienführung mangelhaft, verwaschen, nicht durchgehend und an einzelnen Stellen ausfransend."

Damit nicht genug: Die Tätowiererin log die Kundin an, indem sie sagte, dass sie schon seit mehreren Jahren tätowieren würde. Außerdem stellte die Frau auf ihrer Internetseite fremde Tätowierungen als Referenzen ein. Auf den ersten Blick Betrug in mehrfacher Hinsicht.


Dieses Tattoo ließ sich die Münchnerin auf den Unterarm stechen. Foto: privat/Amtsgericht München

Schmerzensgeld für verschandeltes Tattoo

Was folgte, war eine Klage beim Amtsgericht München: Die Tätowierte forderte Schmerzensgeld – außerdem wollte sie, dass zukünftige Schäden aus der mangelhaften Tätowierung von der Beklagten ersetzt werden. Die Münchnerin wolle sich die Tätowierung wieder entfernen lassen – die Kosten für die Behandlung solle dann die Tätowiererin tragen.

Der zuständige Richter gab der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte zu einer Schmerzensgeld-Zahlung von 1.000 Euro, außerdem musste sie die bisherigen 100 Euro Behandlungskosten wieder zurückzahlen. Außerdem stellte der Richter fest, dass die Tätowiererin sämtliche Folgeschäden aus dem mangelhaften Tattoo ersetzen muss.

"Die Beklagte hat die Klägerin in ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt, indem sie das Tattoo mangelhaft erstellt hat", so das Urteil. Das Gutachten des hinzugezogenen Sachverständigen wird im Urteil folgendermaßen wiedergegeben: "(…) bei dem streitgegenständlichen Tattoo seien handwerkliche und gestalterische Mängel aber unübersehbar, wie etwa unterschiedliche Strichbreiten und verwackelte Linien, uneinheitliche Abstände zwischen den Buchstaben, teilweise zu eng, so dass ein Wort unleserlich würde; die Namen seien völlig unscharf, was wohl an einer mehrfachen Nachbesserung der Konturlinie liegen würde."

Insofern kam das Gericht zu dem Ergebnis, "dass ein professioneller Tätowierer - worunter die Beklagte nach ihren eigenen Angaben fällt - derartige Fehler nicht mache; das Tattoo entspricht damit gerade nicht der Qualität, die die Klägerin erwarten durfte. Die entsprechenden Mängel sind angesichts der deutlichen Angaben des Sachverständigen auch nicht durch die mangelhafte Pflege der Klägerin begründet, sondern allein durch die Beklagte."

Auch auf die Falschangabe in Bezug auf die Fähigkeiten der Beklagten ging das Gericht ein – hier gab das Gericht der Münchnerin allerdings kein Recht. Die Begründung: Die Klägerin habe ja in die Prozedur eingewilligt. Dazu das Gericht: "… Bei den Fragen der Berufserfahrung und etwaiger Referenzbilder (handelt es sich) nur um das unbeachtliche Motiv für die Einwilligung - was sich bereits aus der Überlegung ergibt, dass die Klägerin diesen Rechtsstreit wohl kaum angestrengt hätte, wenn das Tattoo handwerklich vollkommen in Ordnung wäre, aber es zuträfe, dass die Beklagte nicht über die behauptete Berufserfahrung verfügt", so das Urteil.

Immerhin: Für die Entfernung des Liebes-Tattoos muss die Frau aufkommen. Für die falschen Bilder auf der Internetplattform wird sie jedoch nicht belangt.

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