Wer Schwarzarbeiter beschäftigt, steht bei Mängeln dumm da

Wer Handwerker in Schwarzarbeit beschäftigt, hat bei Mängeln keinen Anspruch auf Nachbesserungen oder Rückerstattung. Das gilt auch, wenn ursprünglich ein regulärer Vertrag geschlossen wurde, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat.
dpa |
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein wichtiges Urteil zur Schwarzarbeit gesprochen.
Patrick Pleul/dpa Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein wichtiges Urteil zur Schwarzarbeit gesprochen.

Wer Handwerker in Schwarzarbeit beschäftigt, hat bei Mängeln keinen Anspruch auf Nachbesserungen oder Rückerstattung.

Karlsruhe - Das gilt auch, wenn ursprünglich ein regulärer Vertrag geschlossen wurde, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat. In dem Fall hatte ein Mann in seinem Haus neuen Teppichboden verlegen lassen. Mit dem Handwerker hielt er zunächst einen Preis von gut 16.000 Euro fest.

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Wenig später einigten sich beide aber darauf, dass die Rechnung nur über etwa 8.600 Euro ausgestellt werden sollte. 6.400 Euro wollte der Kunde in bar bezahlen, um die Umsatzsteuer zu sparen.

Wegen Mängeln will der Mann inzwischen sein Geld zurück. Damit hat er aber auch in letzter Instanz keinen Erfolg. Ein Vertrag, der bewusst gegen das Verbot der Schwarzarbeit verstoße, sei grundsätzlich nichtig, bekräftigen die Karlsruher Richter. Insbesondere spiele es keine Rolle, ob man sich auf die Barzahlung am Fiskus vorbei gleich zu Beginn oder erst später verständigt habe. (Az. VII ZR 197/16)

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