Rente mit 63 - Ungewolltes Ende der Altersteilzeit
München - „Die Altersteilzeit endet, sobald ein Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente besteht.“ So oder so ähnlich steht es vielen Fällen in den Altersteilzeitverträgen. Normalerweise sind die Verträge so gestaltet, dass schon die Option, eine solche Rente in Anspruch nehmen zu können, zum Ender der Altersteilzeit führt.
Seit der im Sommer eingeführten abschlagsfreien Rente ab 63 sind solche Verträge mit Vorsicht zu genießen. Denn so manchem älteren Beschäftigten droht nun ein abruptes Ende seiner Altersteilzeit.
Ein Beispiel: Ein Handwerker verfügt über einen Altersteilzeitvertrag, der bis auf den 31.07.2017 datiert ist. Der Mann ist im Januar 1952 geboren. Ab August 2017 kann er mit 65 Jahren und sechs Monaten die Regelaltersrente beziehen – abschlagsfrei. Der Handwerker steht seit er 18 Jahre ist in Lohn und Brot und tut dies bis zum heutigen Tag lückenlos. So erfüllt er bereits nach seinem 63. Geburtstag, also ab dem 01.02.2015, die Voraussetzungen für die abschlagsfreie Rente. In dieser Konstellation ist von einem sogenannten „Störfall“ die Rede. In der Folge kommt es zu einer Rückabwicklung der Arbeitsverhältnisse im Bereich der Altersteilzeit. In aller Regel haben Altersteilzeiter das sogenannte Blockmodell gewählt. Daher haben sie in den ersten Jahren ihrer Teilzeitbeschäftigung „vorgearbeitet“, aber nur das halbe Gehalt bekommen. Faktisch haben sie damit ihrem Arbeitgeber einen zinslosen Kredit überlassen, der jetzt vorzeitig aufgelöst wird.
Altersteilzeit vorzeitig beendet
Die älteren Angestellten erhalten eine Nachzahlung. Klingt gut, tatsächlich kommt es meist zu erheblichen Einbußen. Die Rente, auf die sie zugreifen können, fällt oft geringer aus als ihre Bezahlung während der Altersteilzeit.
Nichts tun – Störfälle vermeiden
Zunächst besteht für Altersteilzeiter häufig kein Handlungsbedarf. Sie können abwarten, ob der Arbeitgeber auf sie zukommt. Ohne eine verbindliche Auskunft der Rentenkasse ist schließlich unklar, ob man die Voraussetzungen für die abschlagsfreie Rente ab 63 erfüllt. Niemand ist verpflichtet, eine solche Auskunft anzufordern. Sollte sich der Arbeitgeber aufgrund der Störfallproblematik an einen Altersteilzeiter wenden, kann auch dann noch eine Rentenauskunft eingeholt werden. Dann sollte er den Arbeitgeber auf die im Juni verabschiedet Gesetzesänderung aufmerksam machen.
Lesen Sie hier: Rentenpaket: Merkel erwartet breite Zustimmung
Ein Arbeitgeber muss demnach keinen Nachteil seitens der Arbeitsagenturen befürchten, wenn die Altersteilzeit auch über den Zeitpunkt hinaus andauert, an dem ein Altersteilzeiter Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente hat. Außerdem wird ein möglicher Anspruch des Arbeitsgebers auf Altersteilzeitförderung nicht gefährdet. Somit bleibt im Fall der Fortführung der Altersteilzeitbeschäftigung auch die Beitragsfreiheit der Aufstockungsleistungen erhalten. Auch der steuerliche Vorteil bleibt erhalten.
Tarifvertrag kann die Lösung sein
Durch die Gesetzesänderung ist aber kein Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Altersteilzeit von älteren Mitarbeitern fortzuführen, die die abschlagsfreie Rente mit 63 beanspruchen können. Das kann tariflich festgeschrieben werden, wie das bei der IG Metall geschah. Gibt es keine Tarifbindung, sollten die Altersteilzeitverträge geändert werden.
Und zwar dahingehend, dass mit dem möglichen Anspruch auf die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte kein vorzeitiges Ende der Altersteilzeit einhergeht. Fragen Sie am besten beim Betriebsrat nach.
Guthaben anlegen
Schlagen alle Versuche die Altersteilzeit aufrecht zu halten fehl, kommt es zur Auszahlung des Wertguthabens. Dann öffnet das Finanzamt die Arme. Zu den Steuern gesellen sich noch Sozialversicherungsbeiträge dazu. Wer das begrenzen möchte, sollte schauen, ob die Auszahlung in eine betriebliche Altersversorgung einfließen kann. Daneben bietet sich eine (Rürup-) Rentenversicherung an. Denn hier sind stolze 78 Prozent der Einzahlung (bis 20.000 Euro pro Jahr, bei Ehepaaren bis 40.000 Euro) von der Steuer befreit.
- Themen: