Arbeitsgericht: Leistungsbonus in Mindestlohn einrechnen

Ein Leistungsbonus darf nach einem Gerichtsurteil in die Berechnung des gesetzlichen Mindestlohns einbezogen werden. Wie das Arbeitsgericht in Düsseldorf mitteilte, hatte die Klage einer Frau gegen diese Praxis ihres Arbeitgebers keinen Erfolg.
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Ein Leistungsbonus ist ein "Lohn im eigentlichen Sinn", befand das Gericht. Foto: Stephanie Pilick/Archiv
dpa Ein Leistungsbonus ist ein "Lohn im eigentlichen Sinn", befand das Gericht. Foto: Stephanie Pilick/Archiv

Düsseldorf - Die Klägerin erhielt 8,10 Euro sowie einen Bonus von höchstens einem Euro pro Stunde. Mit Einführung des Mindestlohns wurde die Vergütung von 8,10 Euro um konstant 40 Cent pro Stunde vom Bonus aufgestockt und so der Mindestlohn von 8,50 Euro erreicht.

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Das Gericht befand, mindestlohnwirksam seien alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt würden. Ein Leistungsbonus habe einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung und sei ein "Lohn im eigentlichen Sinn", der in die Berechnung einzubeziehen sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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