Regensburg: Kein Schadenersatz für Sicherungsverwahrung

Vor 18 Jahren tötet ein junger Mann eine Joggerin und vergeht sich an der Leiche. Nach zehn Jahren Jugendhaft wegen Mordes wird nachträglich eine Sicherungsverwahrung verhängt - rechtswidrig, wie das Bundesverfassungsgericht befand. Er wollte Schadenersatz.
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Der mittlerweile verurteilte Sexualmörder bei seiner Verurteilung im Saal des Landgerichts Regensburg, als ihm die Handschellen abgenommen werden. Er hatte gegen seine anschließende Sicherungsverwahrung geklagt.
dpa Der mittlerweile verurteilte Sexualmörder bei seiner Verurteilung im Saal des Landgerichts Regensburg, als ihm die Handschellen abgenommen werden. Er hatte gegen seine anschließende Sicherungsverwahrung geklagt.

Regensburg - Ein verurteilter Sexualmörder bekommt vom Freistaat Bayern keinen Schadenersatz für seine nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung. Das Landgericht Regensburg wies eine Klage des Mannes am Freitag zurück. Auch nach den neuen, strengeren Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes sei die Unterbringung des Mannes rechtskonform, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Der 38-Jährige hatte 44 500 Euro verlangt.

Seine erste Sicherungsverwahrung wurde gekippt

Im Alter von 19 Jahren hatte der Mann im Sommer 1997 eine Joggerin im niederbayerischen Kelheim erwürgt und sich anschließend an der Leiche vergangen (Az.: 1 StR 37/13). Nach Verbüßung der kompletten Jugendstrafe von zehn Jahren hatte das Landgericht Regensburg 2008 nachträglich eine Sicherungsverwahrung verhängt. Diese war 2011 vom Bundesverfassungsgericht gekippt worden, weil zum damaligen Zeitpunkt eine nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht rechtmäßig war. 2013 trat dann aber ein neues Gesetz in Kraft, das dies unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichte. Demnach muss eine hochgradige Gefahr für schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten sowie eine psychische Störung vorliegen. Zudem muss der Verwahrte jedes Jahr untersucht werden, und die Unterbringung muss sich deutlich von der Strafhaft unterscheiden.

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Gefahr weiterer Straftaten besteht

2012 hatte das Landgericht Regensburg in dem Fall erneut eine Sicherungsverwahrung gegen den Mann verhängt - bereits unter den neuen, vom Bundesverfassungsgericht geforderten Voraussetzungen. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung. Der jetzigen Entscheidung des Landgerichts war ein erneutes psychiatrisches Gutachten vorausgegangen. Der Sachverständige hatte bei dem 38-Jährigen einen sexuellen Sadismus diagnostiziert. "Die Kammer ist überzeugt, dass während des gesamten Zeitraumes die hochgradige Gefahr weiterer schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten bestand und noch besteht", begründete der Vorsitzende Richter, Johann Pfeffer, die Entscheidung.

Demnach habe auch für die damaligen Entscheidungen der Gerichte eine Rechtsgrundlage für die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorgelegen. Noch heute ist der Sexualmörder in der Sicherungsverwahrung untergebracht. Bei der Verkündung war keine der beteiligten Seiten im Gerichtssaal. Dies ist bei Zivilverfahren auch nicht notwendig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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