Untervermietung während der Wiesn: Was man dabei beachten muss
München – Am Samstag, 21. September 2024 fällt um 12 Uhr der Startschuss für das 189. Oktoberfest. Im vergangenen Jahr wurde mit 7,2 Millionen Besuchern ein neuer Rekord aufgestellt und auch in diesem Jahr dürften die Gäste wieder in Strömen nach München und auf die Theresienwiese kommen.
Doch nicht jeder Münchner und jede Münchnerin findet Gefallen an dem großen Treiben im Herzen von München. Viele von ihnen versuchen, dem Wiesn-Trubel zu entfliehen. Doch anstatt ihre Wohnung während ihrer Münchenabstinenz leer stehen zu lassen, bieten sie ihre vier Wände zur Untervermietung an. Angesichts der stolzen Preise, die man während der Wiesn für ein Hotelzimmer oder ein Bett im Schlafsaal eines Hostels berappen muss, ist die Untervermietung einer Wohnung für Touristen oder auch Personen, die auf dem Oktoberfest arbeiten, aber nicht in München wohnen, durchaus eine überlegenswerte Alternative.
Sucht man zum Beispiel auf der Buchungsplattform Booking.com für das erste Wiesn-Wochenende ein Hotelzimmer für zwei Nächte, kann einem bei den aufgerufenen Preisen durchaus schwindlig werden. Unter 300 Euro ist eigentlich nichts zu finden. Für wen Geld keine Rolle spielt, der kann sich im luxuriösen "Rosewood Munich"-Hotel ein Zimmer für schlappe 5200 Euro buchen. Eine Summe, die für den normalen Oktoberfestbesucher sicherlich nicht im Budget enthalten sein dürfte.
Angesichts solcher überteuerten Preise wird die Untermiete einer Wohnung durchaus interessant. Doch bevor man seine Wohnung an einen Wiesn-Besucher untervermietet, muss im Vorfeld einiges beachtet werden, wie der Mieterverein München e.V. auf seiner Webseite erklärt.
Darf man seine Mietwohnung während der Wiesn untervermieten?
Grundsätzlich gilt, dass Mieter ihre gesamte Wohnung an Touristen oder Wiesn-Personal untervermieten dürfen. Allerdings darf dieser Zeitraum die Dauer von insgesamt acht Wochen pro Jahr nicht überschreiten. Dabei ist es egal, ob die Untervermietung acht Wochen am Stück beträgt oder sich über mehrere Zeiträume verteilt.
Wer seine Mietwohnung länger als die erlaubten acht Wochen untervermietet, begeht eine Zweckentfremdung und damit eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann in München mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
Braucht man eine Genehmigung vom Vermieter?
Will man während der Wiesn-Zeit seine Wohnung oder ein Zimmer der Mietwohnung untervermieten, benötigt man dafür die Genehmigung des Vermieters. Um zu beweisen, dass die Untervermietung genehmigt wurde, sollte man sich die Erlaubnis des Vermieters auf alle Fälle schriftlich bestätigen lassen.
Kann der Vermieter eine Untervermietung ablehnen?
Generell hat ein Vermieter das Recht, eine Untervermietung zu verweigern. Besitzt der Mieter allerdings ein gut begründetes Interesse daran, seine Wohnung unterzuvermieten, könnte er versuchen, diese einzuklagen – allerdings dürfte dies das Verhältnis zum Vermieter belasten. Auch erinnert der Mieterverein München daran, dass Einkünfte aus einer Untervermietung steuerpflichtig sind und dem Finanzamt auf alle Fälle gemeldet werden müssen.
Muss man dem Vermieter melden, wem man seine Wohnung untervermieten möchte?
Da der Vermieter Eigentümer der Wohnung ist, hat er auch das Recht zu erfahren, wer sich längerfristig in seiner vermieteten Wohnung aufhält. Somit könnte er durchaus Angaben zu den sich einmietenden Touristen bzw. Personen verlangen und bei Nicht-Auskunft durch den Mieter die Genehmigung zur Untervermietung verweigern.
Wenn die Gruppe der angegebenen Untervermieter nicht dem entspricht, was der Vermieter in seiner vermieteten Wohnung duldet, hat er jederzeit das Recht, eine Untervermietung zu verweigern. Dies könnte zum Beispiel eine siebenköpfige Reisegruppe in einer Einzimmerwohnung sein.
Sollte man mit dem Untermieter einen Vertrag abschließen?
Im Falle einer Untervermietung rät der Mieterverein München dazu, stets einen schriftlichen Vertrag zwischen beiden Parteien aufzusetzen. Dieser dient als offizielles Beweisstück darüber, welche Miethöhe und welcher Zeitraum der Untermiete vereinbart wurden. Im Vergleich zu einem normalen Mietverhältnis gibt es bei der Untermiete keinen Mieterschutz. Bei einer Untervermietung handelt es sich um einen sogenannten "Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist" (§549 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das heißt, die Höhe der Miete ist frei verhandelbar und regelt sich alleine durch den Markt. So kann es sein, dass in München während des Oktoberfestes Zimmer für bis zu 500 Euro pro Nacht vermietet werden.
Lohnt sich ein Übergabeprotokoll?
Um zu verhindern, dass es nach Beendigung der Untermiete zu Streitigkeiten wegen aufgetretener Schäden kommt, empfiehlt der Münchner Mieterverein ein Übergabeprotokoll zu erstellen. In diesem ist es ratsam, die genaue Raumbeschreibung sowie kleinere Details wie die Anzahl und Zustand von Tellern und Gläsern und sonstigen Einrichtungsgegenständen zum Zeitpunkt der Untervermietung festzuhalten. Fotos sind in diesem Zusammenhang sehr hilfreich. Natürlich muss dieses Übergabeprotokoll vom Untermieter auch unterzeichnet sein.
Wer zahlt, wenn etwas beschädigt wird?
Geht bei einer Untervermietung etwas kaputt, muss derjenige für die Reparatur bzw. den Ersatz aufkommen, der für den Schaden verantwortlich ist. Der Mieter, der in diesem Fall ja der Vermieter ist, hat einen Anspruch gegen den Untermieter, dass dieser den ursprünglichen Zustand der Wohnung wiederhergestellt beziehungsweise beschädigte oder zerstörte Gegenstände reparieren lässt oder ersetzt. Aus diesem Grund sollte man vor Beginn und am Ende der Untervermietung die Übergabe der Wohnung gemeinsam mit dem Untermieter machen und sich auch dessen normale Wohnadresse und Telefonnummer notieren.

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