"Tatort: Ad Acta": Wie schweigsam dürfen Anwälte sein?

Im "Tatort: Ad Acta" weigert sich ein zwielichtiger Anwalt mit den Kriminalbeamten zu kooperieren und beruft sich dabei auf seine Schweigepflicht. Doch wo hat diese ihre Grenzen?
(tj/spot) |
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Gibt bei seiner Vernehmung keinerlei Informationen preis: Star-Anwalt Rainer Benzinger (August Zirner)
Gibt bei seiner Vernehmung keinerlei Informationen preis: Star-Anwalt Rainer Benzinger (August Zirner) © SWR/Christian Koch

Im "Tatort: Ad Acta" müssen die Ermittler Franziska Tobler (Eva Löbau, 52) und Friedemann Berg (Hans-Jochen Wagner, 55) den Mord an einem jungen Anwalt aufklären. Alles deutet darauf hin, dass das Verbrechen mit einem Fall der Kanzlei seines Stiefvaters Rainer Benzinger (August Zirner, 68) zu tun hat, in dem der Tote arbeitete. Trotzdem weigert sich der Senior hartnäckig, mit den Freiburger Ermittlern zusammenzuarbeiten und zieht sich konsequent auf seine gesetzlich vorgeschriebene Schweigepflicht zurück. Mit gutem Grund: Schließlich ist er selbst in kriminelle Machenschaften verwickelt und steckt mit einer korrupten Richterin unter einer Decke.

Wie genau sehen die Bestimmungen zur Schweigepflicht aus - und welche Ausnahmen gibt es von dieser Regel?

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Gesetzlich vorgeschriebenes Stillschweigen

Bei der sogenannten Schweigepflicht handelt es sich um eine gesetzliche Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen, über vertrauliche Informationen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit an sie herangetragen werden, Stillschweigen zu bewahren. Zu diesen Berufsgruppen zählen unter anderem Ärzte, Psychotherapeuten, Steuerberater und bekanntermaßen auch Rechtsanwälte.

Diese Schweigepflicht leitet sich nicht zuletzt aus dem im Grundgesetz verankerten Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ab und sorgt dafür, dass Rechtsanwälte unabhängig von staatlichen Einflüssen ihren Beruf ausüben können und ihre absolute Treuepflicht gegenüber ihren Mandanten gewährleistet bleibt. Eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses ist folgerichtig im Strafgesetzbuch mit hohen Strafen belegt.

Anzeigepflicht für geplante Straftaten

Ausnahmen von der Schweigepflicht ergeben sich unter anderem aus dem § 138 StGB, der eine Anzeigepflicht für geplante Straftaten eines Mandanten festlegt. Erfährt der Anwalt, dass dieser schwere Straftaten wie Mord, Raub, Kindesmisshandlung, terroristische Anschläge oder Geldwäsche beabsichtigt, muss er dies den Polizeibehörden melden. In diesen Fällen hat die öffentliche Sicherheit Vorrang vor der beruflichen Schweigepflicht.

Weitere Ausnahmen ergeben sich, wenn sich der Anwalt selbst mit Straftaten oder deren Androhung durch seinen Mandanten betroffen sieht, wie etwa Körperverletzung, Betrug und Nötigung. In solchen Fällen kann der Anwalt von seiner Schweigepflicht entbunden werden, um sich und seine Familie zu schützen.

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