Der Hoppen-Antrag: Die Herrschaftsfrage
München - Es ist das heikelste Thema rund um den TSV 1860: der Hoppen-Antrag. Ein Rückblick: Am 23. Juli holte Mitglied Ulla Hoppen bei der Hauptversammlung zu einer emotionalen Rede aus, gespickt mit Vorwürfen gegen Investor Hasan Ismaik. Schließlich bat sie die nach einer Marathonsitzung noch anwesenden Mitglieder, für ihren Antrag zu stimmen, den Kooperationsvertrag mit dem Jordanier zu kündigen. Ihre Argumentation: Ismaik habe sich durch die Weigerung einer Zahlung für die Drittligalizenz einer "Hauptpflichtverletzung" verantwortlich gemacht. Gestern Abend kamen Verwaltungsrat und Präsidium zusammen, um darüber zu beraten (bei Redaktionsschluss nicht beendet).
Worum es in dem Vertrag geht und was eine Kündigung bedeuten würde - die AZ hat die Antworten.
Worum geht es im Kooperationsvertrag? "Es geht um Rechte und Pflichten zwischen den beiden Gesellschaftern", erklärte Verwaltungsratschef Dr. Markus Drees der AZ, nicht um ein Ja oder Nein zur Kooperation an sich.
Was entschied der Verwaltungsrat ? Der Verwaltungsrat stimmte laut Drees darüber ab, "ob das Gremium mehrheitlich für oder gegen den Antrag von Frau Hoppen ist. Über das Wochenende oder nächste Woche wird es eine Stellungnahme geben", sagte er.
Ist der Vorschlag des Verwaltungsrates bindend? "Im Antrag heißt es, dass das Präsidium nach Prüfung durch den Verwaltungsrat den Kooperationsvertrag kündigen soll", erklärte Drees. Verpflichtend sei der Vorschlag nicht. "Das Präsidium wird den Vorschlag zur Kenntnis nehmen und dann eine Kündigung vorbereiten oder eben nicht", sagte er. Präsident Robert Reisinger sowie dessen Stellvertreter Hans Sitzberger und Heinz Schmidt hatten bei der Mitgliederversammlung gegen den Antrag gestimmt. "Dass sie nicht für eine sofortige Kündigung sind, ist klar", meinte Drees. "Grundlage ist aber hauptsächlich das juristische Gutachten."
Die Kosten dafür sollen im niedrigen fünfstelligen Bereich liegen, so Drees.
Was würde die Kündigung bedeuten? "Eine Kündigung bedeutet nicht, dass er (Hasan Ismaik, d. Red.) automatisch seine Anteile hergeben muss. Eine Kündigung würde bedeuten, dass das, was im Vertrag vereinbart ist, nichtig ist", erklärte er. Zum Beispiel stünde im Vertrag, dass Ismaik beim Wegfall der 50+1-Regel mehr als 50 Prozent der Anteile der Geschäftsführungs-GmbH erwerben würde, "und somit die Hoheit für die Bestellung des Geschäftsführers der KGaA erhält", erzählte Drees. Ferner sei geregelt, "dass Ismaik, wenn er seine Anteile verkaufen will, unsere Zustimmung einholen muss, weil wir ein Vorkaufsrecht haben".
Inwiefern beträfe eine Kündigung Verhandlungen mit potenziellen Investoren? "Besser wäre es, wenn er gar nichts öffentlich machen würde", sagte Drees zur Kritik des Möchtegern-Geldgebers Gerhard Mey am Investor. "Seine letzten Aussagen haben Ismaik brüskiert." Nach dem aktuellen Konstrukt müsste ein möglicher dritter Investor dem Vertrag beitreten, erzählte er. "Wenn wir den Vertrag vorher kündigen, kann jeder der
Gesellschafter seine Anteile an jeden Interessenten verkaufen, wie er gerade will. Da hätte die Gegenseite dann kein Mitspracherecht."