Gerichts-Beschluss in Karlsruhe: Bundesweite Stadionverbote sind zulässig

Gewalttätige Auseinandersetzungen unter Fans begleiten viele Fußballspiele. Liga und Vereine reagieren auch mit bundesweiten Stadionverboten. Ein betroffener Fan des FC Bayern ist bis vor das Bundesverfassungsgericht gezogen.
dpa |
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Wer im Stadion für Randale sorgt, muss mit einem lebenslangen Stadionverbot rechnen.
Hendrik Schmidt/dpa Wer im Stadion für Randale sorgt, muss mit einem lebenslangen Stadionverbot rechnen.

Karlsruhe - Bundesweite Stadionverbote für Fußballfans sind nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zulässig. Diese dürften aber mit Blick auf das Gleichheitsgebot nicht willkürlich festgesetzt werden und müssten auf einem sachlichen Grund beruhen, entschied der Erste Senat in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss vom 11. April. Für ein Stadionverbot reiche aber schon die Sorge, dass von einer Person die Gefahr künftiger Störungen ausgehe. (1 BvR 3080/09)

Fan des FC Bayern zog vor das Bundesverfassungsgericht

Ein Anhänger des FC Bayern München hatte die Verfassungsbeschwerde eingereicht. Er hatte 2006 im Alter von 16 Jahren ein Heimspiel des MSV Duisburg gegen Bayern München besucht. Nach Abpfiff kam es zu Auseinandersetzungen unter den Fangruppen, in denen sich auch der Jugendliche befand. Gegen den 16-Jährigen wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruch eingeleitet und später wegen Geringfügigkeit eingestellt. Der MSV Duisburg sprach ein bundesweites Stadionverbot bis Ende 2008 aus und erhielt das auch nach der Einstellung des Verfahrens ohne Anhörung aufrecht. Inzwischen sehen die Richtlinien eine Anhörung vor, bevor ein Stadionverbot ausgesprochen wird.

Der Verein handelte im Namen des DFB, des Ligaverbandes und aller Bundesligavereine, die sich zur Ausübung des Hausrechts gegenseitig bevollmächtigt hatten. Der FC Bayern München schloss den jungen Mann nach der Entscheidung aus dem Verein aus und kündigte seine Dauerkarte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte das Stadionverbot bestätigt, weil es sich auf einem sachlichen Grund stütze. Der Veranstalter müsse aber ausschließen, dass ein Verfahren offensichtlich willkürlich oder aufgrund von falschen Tatsachenbehauptungen eingeleitet wurde, entschied der BGH.

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