Was sich Hoeneß jetzt erlauben darf - und was nicht
München - Uli Hoeneß ist nach 637 Tagen Gefängnis ein freier Mann. Wegen Steuerhinterziehung war er zu einer dreieinhalbjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden, bereits nach der Häfte wurde er nun freigelassen. Seine Reststrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. In der AZ erklärt der Münchner Rechtsanwalt Thomas Pfister die vorzeitige Entlassung von Hoeneß.
Wieso darf Hoeneß jetzt schon aus dem Gefängnis?
Bei Erstverbüßern wie Hoeneß ist es üblicherweise so, dass man zwei Drittel der Strafe absitzt, der Rest wird zur Bewährung ausgesetzt. In Ausnahmefällen, bei besonderen Umständen in Tat und Persönlichkeit, kann man die Strafe schon nach der Hälfte aussetzen. Dies ist hier die Schadenswiedergutmachung, Hoeneß hat seine Steuerschuld komplett beglichen. Die Diskussion um die Halbstrafenaussetzung gibt es natürlich trotzdem: Ist es ein Zweiklassenstrafrecht? Eine Auslegung zugunsten von Hoeneß als berühmte Person? Oder hätte auch der normale Bürger die Halbstrafe bekommen? Da kann man verschiedener Meinung sein, aber man kann auch sagen: Das ist schon in Ordnung. Vor allen Dingen, weil es für einen Prominenten nicht so leicht ist, wenn man jeden Tag seinen Namen in der Zeitung liest. Der soziale und gesellschaftliche Druck ist da sehr stark.
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Welche Bewährungsauflagen hat er?
Er steht nun drei Jahre unter Bewährung und muss jeden Wohnungswechsel melden. Und er darf sich keine weiteren Straftaten zu Schulden kommen lassen.
Was droht ihm, wenn er wieder straffällig wird?
Wenn er beispielsweise einen gegnerischen Trainer mit üblen Schimpfwörtern überzieht, wäre das eine Beleidigung. Das würde man allenfalls mit einer Geldstrafe regeln, eine Bewährung wird in diesem Fall aber nicht widerrufen. Anders ist es etwa, wenn er betrunken Auto fährt, einen Unfall verursacht und Fahrerflucht begeht. Es ist zwar nicht zwingend, aber dann kann eine Bewährung widerrufen werden. Bei Trunkenheit im Verkehr könnte der Richter eine Strafe von sechs Monaten ohne Bewährung aussprechen. Diese Straftat wäre dann im Zeitraum der Reststrafenbewährung von einem Jahr und neun Monaten begangen worden. Dann müsste Hoeneß nicht nur diese sechs Monate absitzen – die Aussetzung der Reststrafe von einem Jahr und neun Monaten würde dann widerrufen werden und er müsste diese dann bis zum Ende absitzen.
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