Nach Urteil: Wann muss Hoeneß ins Gefängnis?

Am Donnerstag wurde Uli Hoeneß zu einer Haftstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Ins Gefängnis muss er in den nächsten Wochen aber nocht nicht. So geht es jetzt im Fall Hoeneß weiter.
dpa |
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Als Wurstfabrikant könnte Uli Hoeneß in der Gefängnisküche oder beim Anstaltsmetzger arbeiten. Das sagt der Vorsitzende des Bundes der Strafvollzugsbediensteten in Deutschland, Anton Bachl. Foto: Marcus Führer/Symbol
dpa / az Als Wurstfabrikant könnte Uli Hoeneß in der Gefängnisküche oder beim Anstaltsmetzger arbeiten. Das sagt der Vorsitzende des Bundes der Strafvollzugsbediensteten in Deutschland, Anton Bachl. Foto: Marcus Führer/Symbol

Berlin – Wann Uli Hoeneß ins Gefängnis muss, hängt von mehreren Faktoren ab. Zunächst einmal muss das Urteil des Münchner Landgerichts von drei Jahren und sechs Monaten Haft rechtskräftig werden. Dafür müsste nach Hoeneß selbst auch die Staatsanwaltschaft auf eine Revision vor dem Bundesgerichtshof verzichten. Bis zum Donnerstag kommender Woche (20. März), 24.00 Uhr, hat die Behörde dazu Zeit. Lässt die Staatsanwaltschaft die Frist verstreichen, erlangt das Urteil Rechtskraft.

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Die Kammer muss zudem gemäß Paragraf 275 der Strafprozessordnung spätestens sieben Wochen nach Verkündung des Urteils den Prozessparteien die schriftliche Begründung zustellen. Erst dann, also spätestens vom 1. Mai an, kann die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde Hoeneß die Ladung zum Haftantritt zukommen lassen. „Wenn das Urteil rechtskräftig wird, ist davon auszugehen, dass mindestens mehrere Wochen ins Land gehen werden, bis es zum Vollzug kommt“, sagte Sprecherin des Münchner Landgerichts, Andrea Titz, Sky Sport News HD.

Also könnte Hoeneß die möglichen Endspiele des FC Bayern im DFB-Pokal (am 17. Mai in Berlin) oder der Champions League (am 24. Mai in Lissabon) durchaus noch von der Tribüne verfolgen – sicher ist das aber keineswegs.

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Falls die Staatsanwaltschaft doch Revision einlegt, bliebe Hoeneß noch eine längere Zeit ein freier Mann – unter der Voraussetzung, der Haftbefehl bleibt außer Vollzug gesetzt. Doch für Haftgründe wie Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr gibt es derzeit keinen Anhaltspunkt.

 

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