Halbstrafe: Promi-Bonus für Uli Hoeneß?

Seit Montag ist es amtlich: Der ehemalige FC Bayern Präsident Uli Hoeneß wird am 29. Februar 2016 aus der Haft entlassen. Er kommt damit nach der Hälfte der verbüßten Haftstrafe frei – in Bayern ein extrem seltener Vorgang.
von  az
Uli Hoeneß an der Säbener Straße. Nach seiner vorzeitigen Haftentlassung könnte er noch 2016 wieder an die Spitze des FC Bayern zurückkehren.
Uli Hoeneß an der Säbener Straße. Nach seiner vorzeitigen Haftentlassung könnte er noch 2016 wieder an die Spitze des FC Bayern zurückkehren. © dpa

München – Die Pressemitteilung des Landgerichts Augsburg zur Entscheidung für die Aussetzung der Reststrafe liest sich nüchtern: "Die Kammer hat nach Anhörung des Verurteilten entschieden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen."

Doch was hier so selbstverständlich klingt, ist ein durchaus bemerkenswerter Vorgang. Tatsächlich wird die Entlassung aus der Haft nach der Hälfte der Zeit in Deutschland nur selten gewährt. In der Regel erfolgt erst nach zwei Dritteln der Haftzeit eine Entlassung auf Bewährung.

 

"Bei uns ist die Halbstrafe faktisch abgeschafft"

 

Besonders in Bayern ist die sogenannte Halbstrafe eine Rarität. So schrieb beispielsweise der renommierte Strafverteidiger und Blogger Udo Vetter von lawblog.de bereits 2014: "Es ist noch gar nicht lange her, dass mir der Vorsitzende einer bayerischen Strafvollstreckungskammer am Telefon sagte: 'Das ist ja alles schön und gut, aber bei uns ist die Halbstrafe faktisch abgeschafft.'"

Laut Zahlen der Bild-Zeitung vom November 2015 wiederum wurde die Halbstrafe in Bayern in den letzten fünf Jahren nur insgesamt 1.067 Mal gewährt. Wie viele Anträge abgelehnt wurden, ist nicht bekannt.

 

Gesetzliche Auflagen nur für wenige Häftlinge erfüllbar

 

Dass die Halbstrafe so selten gewährt wird, liegt aber keineswegs nur an strengen Richtern. Auch die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 57 Strafgesetzbuch sind extrem restriktiv und für viele Häftlinge kaum erfüllbar. Dort heißt es:

Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,

2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und

3. die verurteilte Person einwilligt.

Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1. die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder

2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen,

und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

Laut Angaben des Landesamts für Statistik saßen in Bayern zum Stichtag 1. Dezember 2015 etwa 8.300 Strafgefangene und Sicherungsverwahrte ein. Fast 73 Prozent dieser Häftlinge verbüßen dabei bereits zum wiederholten Male eine Haftstrafe. Rund drei Viertel aller bayerischen Strafgefangenen kommen also von vorne herein gar nicht für eine Halbstrafe in Frage.

Aber auch für die verbleibenden 27 Prozent dürften die Punkte "Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs" eine hohe Hürde darstellen. Wer also beispielsweise im Gefängnis mit einem anderen Häftling in eine Schlägerei gerät, hat schlechte Karten. Ebenso, wer sich dem Sicherheitspersonal gegenüber nicht stets einwandfrei verhält. Und bei verurteilten Gewalttätern dürfte die Gesamtwürdigung der Tat in den allermeisten Fällen eine Haftverkürzung von vorneherein unmöglich machen.

 

Uli Hoeneß: Kein Häftling wie jeder andere

 

Wenn man all diese Punkte berücksichtigt, ist Uli Hoeneß am Ende wohl doch kein Häftling wie jeder andere. Das Gericht würdigte, dass er sich durch seine "Selbstanzeige selbst den Ermittlungen ausgeliefert" hat und wertete dies als ersten Akt der Reue. Ebenso, dass er die Steuerschuld inklusive aller Zinsen (insgesamt rund 50 Millionen Euro) unverzüglich beglichen hat. Vermutlich wurde auch wohlwollend aufgenommen, dass Hoeneß keine Rechtsmittel gegen das Urteil einlegte, seine Strafe also von Anfang an akzeptierte.

Noch wichtiger ist jedoch Hoeneß' Entwicklung seit Haftantritt. Dazu betont das Gericht, "dass der Verurteilte trotz seiner Position stets bereit gewesen sei, sich in die Gefangenengemeinschaft zu integrieren. Bei seinen zahlreichen Regel- und Freigängerausgängen sei es zu keinen Beanstandungen gekommen. Sein sozialer Empfangsraum stelle sich äußerst günstig dar." Auf gut deutsch: Hoeneß war ein Musterhäftling und das Risiko, dass er erneut zum Steuersünder wird, ist extrem gering.

Unterm Strich lässt sich also festhalten, dass Uli Hoeneß von Anfang an beste Voraussetzungen mit sich brachte, um nach der Hälfte der Haftstrafe auf Bewährung entlassen zu werden. Und insbesondere das unterscheidet ihn von den allermeisten anderen Strafgefangenen.

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