Der gekreuzigte Klinsmann: "taz"-Fotomontage erlaubt
MÜNCHEN/BERLIN - „Always Look on the Bright Side of Life“ - und sei es am Kreuz: Die Darstellung von Jürgen Klinsmann in der Osterausgabe der Berliner „tageszeitung“ (taz) war vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Oberlandesgericht München (OLG) hat in zweiter Instanz einen Antrag des ehemaligen Bayern-München-Trainers auf eine Einstweilige Verfügung gegen das Blatt zurückgewiesen.
In einer Fotomontage hatte die „taz“ den damals mehr und mehr unter Druck geratenen – und zwei Wochen später gefeuerten – Bayern-Coach als Gekreuzigten gezeigt und daneben die Überschrift „Always Look on the Bright Side of Life“ gestellt.
Dabei handelt es sich um ein Zitat aus dem satirischen Monty-Python-Film „Das Leben des Brian“, das sinngemäß dazu auffordert, immer fröhlich zu bleiben.
Damit habe das Blatt in zulässiger satirischer Weise den beruflichen Niedergang des Fußballtrainers dargestellt, befanden die OLG-Richter. In der rechtlichen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht von Klinsmann andererseits überwiege eindeutig das Interesse der Tageszeitung. Insofern könne offenbleiben, ob es sich bei der umstrittenen Darstellung um Kunst handele.
Klinsmann hatte die eigene Darstellung als Gekreuzigter untersagen lassen wollen. Er ließ durch seine Anwälte vortragen, dass er sich in seinem Persönlichkeitsrecht und in seiner religiösen Orientierung in unerträglicher Weise verletzt sehe. Er verstehe sich als religiöser Mensch und erziehe auch seine beiden Kinder in diesem Sinne. Mit der Fotomontage sei er Opfer blasphemischer Angriffe geworden, mit denen auch das Leiden Jesus Christus ins Lächerliche gezogen werde.
Doch Klinsmann unterlag mit seinem Antrag schon im April in erster Instanz vor dem Landgericht München I, gegen dessen Entscheidung er umgehend Beschwerde einlegte. In der Beschwerde erweiterten Klinsmanns Anwälte die Argumentation mit dem Hinweis, ihr Mandant sehe sich auch in seiner Menschenwürde gemäß Artikel 1 des Grundgesetzes verletzt.
Aber auch die OLG-Richter sahen nun einen Vorrang der Meinungsfreiheit gegenüber Klinsmanns Persönlichkeitsrecht. Sie befassten sich auch mit der Frage, ob Klinsmanns Recht am eigenen Bild verletzt worden sei. Als Person der Zeitgeschichte müsse er mit der Veröffentlichung von Fotos rechnen und solche Fotos dürften auch für satirische Zwecke verwendet werden, entschieden die OLG-Richter.