3,5 Jahre - Aber Hoeneß kann auf Freigang und "Halbstrafe" hoffen

München – Dreieinhalb Jahre Haft für Uli Hoeneß: Selbst wenn das Urteil rechtskräftig wäre, müsste Hoeneß mit etwas Glück nur die Hälfte der Strafe hinter Gitter verbringen, also 21 Monate – und diese dann womöglich auch nur nachts. Denn das Strafgesetzbuch (StGB) ermöglicht so genannte Halbstrafen, wenn "Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen". Über den Freigang zur Arbeit in Freiheit entscheidet – womöglich schon nach wenigen Wochen – der Gefängnisleiter.
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Nach Paragraf 57 des StGB können Haftstrafen von mehr als zwei Jahren in Ausnahmefällen schon nach Verbüßen der Hälfte zur Bewährung ausgesetzt werden. Voraussetzung: "Die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs" muss ergeben, "dass besondere Umstände vorliegen".
Im Fall Hoeneß könnten diese besonderen Umstände darin liegen, dass die Selbstanzeige, mit der er eigentlich reinen Tisch machen wollte, aus eher formalen Gründen gescheitert ist. Aber auch die soziale Fallhöhe vom geachteten Präsidenten des FC Bayern zu einem vorbestraften Kriminellen könnte ebenso für eine Vollzugslockerung sprechen. Die weiteren nötigen Voraussetzungen – eine günstige Sozialprognose und keine Rückfallgefahr – sprächen bei Hoeneß wohl ebenfalls dafür.
Allerdings müsste Hoeneß gar nicht mal zwingend die Hälfte der Strafe im Gefängnis verbringen. Paragraf 11 StGB zur "Lockerung des Vollzugs" erlaubt es, dass Häftlinge als sogenannte Freigänger außerhalb der Vollzugsanstalt arbeiten und nur nachts zum Schlafen einrücken müssen. Über solche Vollzugslockerungen entscheidet der Anstaltsleiter. Der Besuch von Abend- oder gar Auslandsspielen des FC-Bayern wären dann allerdings tabu.