Welche Kosten und Rechte?

Durch die Veränderungen der Gesellschaftsstrukturen in den letzten Jahren tritt das Problem des unerfüllten Kinderwunsches immer häufiger auf
von  Abendzeitung

Durch die Veränderungen der Gesellschaftsstrukturen in den letzten Jahren tritt das Problem des unerfüllten Kinderwunsches immer häufiger auf

Vielen „Wunscheltern“, auch gleichgeschlechtlichen Paaren und alleinstehenden Frauen, kann inzwischen durch diverse Methoden bei einem unerfüllten Kinderwunsch geholfen werden. Jedoch werden die rechtlichen Komplikationen der Reproduktionsmedizin oft nicht bedacht.

Bei der heterologen Insemination, bei welcher der Samen eines fremden Spenders verwendet wird, fallen der biologische und der soziale Vater auseinander, wodurch sich bei rechtlichen Fragen ein stetiges Spannungsfeld ergibt: Auf der einen Seite steht der Schutz der („künstlich“ geschaffenen) Familie, die in größtmöglicher Stabilität und Rechtssicherheit leben soll, und auf der anderen Seite die faktisch vorhandenen Blutsbande. Gesetzliche Vorschriften über die Beziehungen zwischen Wunscheltern, Kind und Samenspender sind kaum vorhanden, so dass viele Problemfälle der gerichtlichen Regelung überlassen bleiben. Dies beginnt bereits bei der Zugänglichkeit der Behandlung, die nach den bisherigen Richtlinien der Bundesärztekammer nur bei verheirateten Paaren durchgeführt werden soll, und endet bei der Frage, welchen Mann das Kind tatsächlich als Vater betrachten darf.

Häufig treffen die Eltern die Entscheidung, das Kind nie über seine Entstehung und den leiblichen Vater aufzuklären und ignorieren dabei das verfassungsrechtlich geschützte Recht jedes Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Erfährt das Kind dagegen erst im Erwachsenenalter oder durch einen ungünstigen Zufall die Wahrheit, kann dies u.U. zu einer Identitätskrise oder massiven psychischen Problemen führen.

Weit verbreitet ist auch der Irrtum, dass der Samenspender völlig anonym bleibt. Das Kind hat nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen – allerdings nicht gesetzlich verankerten- Anspruch gegen die Samenbank auf Herausgabe der Daten des Spenders. Problematisch wird es, wenn die Daten nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet wurden.

Erhält das Kind die Spenderdaten, könnte es nach derzeitiger Rechtslage die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft beantragen. Die rechtlichen, durchaus folgenschweren Konsequenzen wären sowohl eine Unterhaltsverpflichtung des biologischen Vaters, als auch gegenseitige erbrechtliche Ansprüche. Jedoch auch für den sozialen Vater und das Kind würde diese Feststellung gravierende Folgen mit sich bringen: die rechtliche Wirkung der bisherigen Vater-Kind-Beziehung wird aufgelöst und ein neues Verwandtschaftsverhältnis begründet.

Noch komplizierter wird es, wenn die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerin der Mutter das Kind inzwischen adoptiert hat. Müsste diese Adoption vor Feststellung der Vaterschaft aufgehoben werden? Oder bekommt das Kind dann 3 gesetzliche Eltern?

Die Kosten einer künstlichen Befruchtung werden nach derzeitiger Gesetzeslage i.d.R. von der GKV unter gewissen Voraussetzungen zur Hälfte übernommen. Wenn aber nach dreimaliger, erfolgloser Vornahme einer solchen Behandlung keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, müssen die Kosten von den Eheleuten allein getragen werden. Näheres dazu ist in besonderen Richtlinien geregelt. Für eine Befruchtung, bei der Keimzellen von mindestens einer dritten Person verwendet werden (sog. heterologe In-Vitro-Fertilisation), werden von der GKV keine Kosten übernommen.

Bei der privaten Krankenversicherung sind die Kriterien weniger streng, jedoch muss hier immer der Einzelfall anhand des Vertrages oder Tarifs der Versicherten geprüft werden. Vor kurzem hat ein Finanzgericht in Niedersachsen die Kosten für eine solche Befruchtung als abzugsfähige Sonderausgaben anerkannt. Ob sich andere Gerichte hieran anschließen werden, bleibt allerdings fraglich.

Cathrin Poschenrieder
(Sie ist Rechtsanwältin für Familienrecht in der Kanzlei Ehrhardt & Goebel und intensiv mit den Rechtsfragen zur Insemination befasst.)

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