Warndreieck nicht aufgestellt

Wer mit seinem Fahrzeug auf der Autobahn halten muss und kein Warndreieck aufstellt, haftet bei einem Unfall zur Hälfte mit. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 26 U 12/13). Es sei nicht ausreichend, bei einem berechtigten Notstopp lediglich das Warnblinkanlage einzuschalten. Der Fahrer sei verpflichtet, alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um einen Zusammenstoß mit anderen Fahrzeugen zu vermeiden, wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichten. In dem verhandelten Fall hatte der Fahrer eines Sattelzugs am rechten Fahrbahnrand der Autobahn notgehalten. Es gab keinen Seitenstreifen, das Fahrzeug ragte in die rechte Spur hinein. Der Mann schaltete den Warnblinker an, aber stellte kein Warndreieck auf. Ein anderes Fahrzeuggespann streifte den Sattelzug, woraufhin dessen Besitzer vollen Schadenersatz forderte. Das Gericht hielt aber nur 50 Prozent für angemessen.