Unvorsichtiger Radler haftet mit

Radfahrer machen bei Regen besser einen Bogen um Pfützen, deren Tiefe sich nicht abschätzen können.
Wenn sie auf einer öffentlichen Straße in ein vollgelaufenes Schlagloch geraten und stürzen, können sie die Kommune jedenfalls nicht vollständig für den Unfall haftbar machen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München hervor (Az.: 1 U 3769/11), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist. Eine Gemeinde verletzt laut DAV zwar ihre Verkehrssicherungspflicht, wenn sie tiefe Schlaglöcher an Stellen, an denen nicht damit zu rechnen ist, weder repariert noch davor warnt. Aber Radler dürften auch nicht blindlings in eine Mulde voller Wasser fahren. In dem verhandelten Fall hatte eine Radfahrerin nach einem Sturz in einem rund sieben Zentimeter tiefen und mit Regenwasser gefüllten Schlagloch die Kommune auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagt. Sie erlitt eine Schulterverletzung mit bleibender Einschränkung. Das Gericht gab ihr nur teilweise Recht: Sie hätte zwar nicht mit einem derart tiefen Schlagloch rechnen müssen – deshalb muss die Kommune zur Hälfte haften. Da sie die große Pfütze aber sehen konnte und hineinfuhr, obwohl sie deren Tiefe nicht abschätzen konnte, treffe auch sie eine Teilschuld.