Unfall im Urlaub: So handeln Sie richtig
MÜNCHEN - Sommer, Sonne, Urlaubs-Crash. Die schönste Ferienlaune zerbröselt innerhalb von Sekunden, wenn’s zu einem Unfall kommt. Wer sich schon vor dem Urlaub für den Fall der Fälle wappnen will, sollte alle nötigen Unterlagen, Policen und Informationen besorgen.
Der Nachweis der Haftpflicht-Police: Innerhalb der EU und in vielen Staaten außerhalb der Gemeinschaft reicht das amtliche Kennzeichen. Allerdings erleichtert es den Umgang mit Behörden und Versicherungen, wenn Sie Ihre Grüne Versicherungskarte mit dabeihaben. Sie wird kostenlos von der Versicherung zugeschickt, ist aber nur für eine gewisse Zeit gültig. Checken Sie deswegen rechtzeitig vor Reisebeginn, ob Sie eine neue Grüne Karte anfordern müssen!
Zentralruf der Autoversicherer parat haben. Wer ohne Verschulden in einen Unfall verwickelt wird, kann sich schon im Urlaubsland unter ++49-40-300330300 oder 0800 25 026 00 an den Zentralruf der Autoversicherer wenden. Wichtig: Unbedingt das Kennzeichen des Unfallgegners notieren! Innerhalb der EU, Norwegens, Islands, Liechtensteins und der Schweiz haben die Versicherer so genannte Regulierungsbeauftragte ernannt, an die sich Urlauber können. Über den Zentralruf erfährt der Autofahrer, welcher Regulierungsbeauftragte in seinem Fall zuständig ist. Der Beauftragte muss seinen Fall innerhalb von drei Monaten bearbeiten. Gibt es dabei Schwierigkeiten, ist die Verkehrsopferhilfe zuständig (www.verkehrsopferhilfe.de).
Vollkasko für die Reise? Je nachdem, wie teuer das eigene Auto ist und wohin die Fahrt geht, macht ein Schutz für die Dauer des Urlaubs Sinn. Wichtig: Die Kaskoversicherungen schließen für manche Länder den Schutz aus – unbedingt vor der Unterschrift unter der Police überprüfen!
Sinnvoll in vielen Ländern: Der Auslandsschadenschutz. Die Stiftung Warentest legt ihn für manche Fälle nahe – beispielsweise für Fahrten nach Kroatien oder Italien. Dort seien die Deckungssummen der Versicherer viel niedriger als der deutsche Standard, berichten die Experten in „Finanztest“. Auch übernehmen die ausländischen Gesellschaften bestimmte Kosten nicht, die innerhalb Deutschlands erstattet würden – beispielsweise die Ausgaben für einen Mietwagen. Das bedeutet: Wird ein deutscher Urlauber in einen Unfall verwickelt, bleibt er auf einem (unter Umständen großen) Teil des Schadens sitzen, weil die gegnerische Versicherung die Haftung von vorneherein begrenzt hat. Wer sich diesem Risiko nicht aussetzen möchte, kann eine Auslandsschadenschutz-Police abschließen. Sie stellt den Autofahrer so, als wäre sein Unfallgegner nach deutschen Standards versichert.
Europäischen Unfallbericht nicht vergessen. In vielen Ländern fühlt sich die Polizei nur bei Unfällen mit Personenschäden zuständig – Blechschäden müssen die Unfallgegner selbst regelt. Deswegen sollte jeder Urlauber einen Europäischen Unfallbericht dabei haben. Das Formular gibt’s gratis bei der Autoversicherung. Es erleichtert das Schadensprotokoll. Wichtig: Unterschreiben Sie selbst nichts, was Sie nicht verstanden haben! Und sind Sie vorsichtig, wenn die Versicherung des Unfallgegners anbietet, den Schaden komplett abzuwickeln - inklusive Gutachter und Werkstattwahl!
Bei Fahrten ins außereuropäische Ausland einen Verkehrsrechtschutz prüfen. Die Versicherer im außereuropäischen Ausland haben normalerweise keinen Regulierungsbeauftragten ernannt, der von Deutschland aus bei der Begleichung des Schadens hilft. Deswegen muss der Urlauber in diesen Ländern selbst zusehen, wie er zu einem Recht kommt. In so einem Fall kann eine Verkehrsrechtsschutz-Police sinnvoll sein. Mit ihr kann der Urlauber gleich im Ferienland einen Rechtsanwalt beauftragen.
Angaben über den Fahrzeughalter beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung findet der Autofahrer auf der rechteckigenPlakette hinter der Windschutzscheibe. Unbedingt notieren! Bei Personenschaden die Polizei unter der Rufnummer 112 benachrichtigen. Tagsüber auf Autobahnen und außerhalb geschlossener Ortschaften mit Abblendlicht fahren. Die Promille-Grenze liegt bei 0,5 Promille, für Fahranfänger gilt die 0-Promille-Grenze. Wer außerhalb geschlossener Ortschaften das Auto verlässt, muss eine Warnweste tragen. Das Gleiche gilt, wenn der Urlauber nachts außerorts per Rad unterwegs ist oder tagsüber durch einen Tunnel fährt.
Bei problematischen Fällen mit hohen Schäden sollte ein österreichischer Anwalt beauftragt werden. Bei Schäden ab 1100 Euro empfiehlt der ADAC ein Gutachten. Außerdem sollte der gegnerischenVersicherung generell die Besichtigung des Fahrzeugs ermöglicht werden. Die Alkohol-Grenze beträgt in Österreich 0,5 Promille. Wer sie überschreitet, zahlt bis zu 3600 Euro und wird den Führerschein los. Die Benutzung von Radarwarngeräten ist verboten. Wer doch eines mit sich führt und erwischt wird, muss eine Geldstrafe zahlen und wird sein Gerät los. Bei Fahren ohne Vignette drohen 120 Euro Strafe. Gelbe Zickzacklinien bedeuten Halteverbot.
Bei einem Unfall möglichst die Adresse von Unfallzeugen festhalten. Kennzeichen, Name und Anschrift von Fahrer und Halter der beteiligten Fahrzeuge, Versicherung und Versicherungs-Nummer notieren. Nichts unterschreiben, was Sie nicht verstehen. Polizei und Rettung sind unter 112 erreichbar. Ansprüche müssen in Kroatien geltend gemacht werden. Die Polizei stellt eine Unfallbestätigung (Potvrda) aus. Diese kann wichtig sein, wenn man das Land mit einem beschädigten Pkw verlässt – sonst gibt es unter Umständen an der Grenze Probleme. Das Abblendlicht muss auch tagsüber eingeschaltet sein. Die Alkoholpromillegrenze im Blut liegt bei 0,0 Promille.
Das in Frankreich allgemein verwendete Unfallprotokoll (Constat amiable) gibt’s mehrsprachig unter anderem unter www.verkehrsanwaelte.de unter „Unfallbericht“ oder beim ADAC). Bei Personenschäden unter 112 die Polizei rufen. Bei reinen Sachschäden werden die Ordnungshüter nicht tätig. Verletzungen vom Arzt attestieren lassen. Die Promille-Grenze liegt bei 0,5 Promille. Außerdem muss seit Anfang Juli ein unbenutztes Alkoholtestset im Fahrzeug mitgeführt werden. Diese Pflicht gilt auch für deutsche Kraftfahrer. Warnwesten-Pflicht. Auch Mitfahrer müssen eine Weste tragen, sollten sie nach einem Unfall oder einer Panne das Auto verlassen.
Bei Personenschäden unter 112 die Polizei verständigen. Der ADAC warnt: Deutsche Gutachten oder Kostenvoranschläge werden bei der Schadensbegleichung oft nicht anerkannt. Der Geschädigte benötigt spanische Rechnungen. Wenn er seinen Pkw in Deutschland reparieren lässt, muss er damit rechnen, dass er nicht die vollständigen Kosten ersetzt bekommt. Stattdessen legt die spanische Versicherung die niedrigeren spanischen Reparaturkosten zugrunde. Wichtig im Straßenverkehr: Die Promille-Grenze liegt bei 0,5 Promille. Der Autofahrer muss bei einer Panne oder nach einem Unfall eine Warnweste tragen, sofern er das Auto verlässt.