Umtausch von Weihnachtsgeschenken

Nach Weihnachten sind die Läden wieder voll – mit Menschen, die Geschenke umtauschen wollen. In den meisten Fällen geht das ohne Probleme, jedoch müssen Regeln beachtet werden.
München - Den Wecker mit mäßig lustigem Herzchen-Design braucht die Beschenkte nicht wirklich, genauso wenig den Bildband über ausgefeilte Dessert-Kreationen. Gottseidank gibt’s zu jedem Geschenk einen Kassenzettel und den verständnisvollen Rat: Wenn’s dir nicht gefällt – tausch es ruhig um. Doch geht das immer?
Umtausch im Laden oder Kaufhaus ist Kulanz.
Ein Recht darauf, fehlerfreie Ware zurückzugeben, haben Kunden im stationären Handel (also im normalen Laden) nicht. Allerdings gewähren die meisten Händler ein Umtauschrecht. Zum Teil gilt es zwei Wochen, viele Läden räumen auch längere Fristen ein.
Wer sichergehen will, dass er Ware bei Bedarf umtauschen kann, sollte sich dies schriftlich bestätigen lassen – dazu genügt der Satz „Umtausch innerhalb von vier Wochen möglich“, den der Verkäufer beispielsweise auf den Kassenzettel schreibt. In vielen Geschäften wird diese Zusicherung automatisch auf den Bon gedruckt.
Wichtig, wenn kein Umtauschrecht vereinbart wurde: Saisonware, also beispielsweise Winterkleidung, sollte der Beschenkte so schnell wie möglich in den Laden bringen. Ende Januar wird die Neigung des Verkäufers, Handschuhe zurückzunehmen, gering sein – denn er hat ja dann nicht mehr viel Zeit, sie nochmals zu verkaufen.
Kann sich der Kunde auch den Kaufpreis in bar erstatten lassen?
Ja, aber nur, wenn der Verkäufer einverstanden ist. Viele Läden händigen stattdessen einen Warengutschein aus.
Welche Regeln gelten für defekte Ware?
Sie muss repariert oder durch einwandfreie Ware ersetzt werden. Andernfalls hat der Kunde ein Recht darauf, dass er den Kaufpreis erstattet bekommt und nicht mit einem Gutschein abgespeist wird. Die Gewährleistung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Ware nicht in Betrieb genommen wurde oder originalverpackt ist. Die Frist beträgt zwei Jahre.
Was ist, wenn der Kassenbon verloren gegangen ist?
Dann muss der Kunde auf anderem Weg nachweisen, dass er die Ware im Laden gekauft hat – entweder, bei einer Bezahlung mit EC-Karte, durch einen Kontoauszug, aus dem die Abbuchung ersichtlich wird. Oder durch Zeugen.
Was ist mit online gekauften Geschenken?
Für sie gilt, anders als im Laden, ein gesetzliches Umtauschrecht von 14 Tagen. Die Portokosten trägt der Kunde bei Warenwerten bis 40 Euro. Darüber übernimmt sie der Händler, wenn der Kunde bereits bezahlt hat. Die Ware muss nicht originalverpackt, darf allerdings noch nicht benutzt worden sein. Das heißt: Das Laptop darf ausgepackt und eingeschaltet, aber die Hülle der DVD darf nicht entfernt worden sein.
Wichtig: Das Umtauschrecht für Online-Ware gilt nur für Privatpersonen (wer also als Gewerbetreibender Büromaterial ordert, kann es nicht in Anspruch nehmen) und nur gegenüber Firmen. Private Verkäufer auf Ebay müssen Waren nicht zurücknehmen, es sei denn, sie sind regelmäßig als Verkäufer tätig und gelten deshalb als gewerbsmäßige Händler.
Wie lange gelten Gutscheine?
Gutscheine sind beliebte Weihnachtsgeschenke. Manche Läden oder Dienstleister geben allerdings relative kurze Verfallsdaten auf ihren Gutscheinen an. Das ist rechtlich nicht zulässig. Ein Jahr beispielsweise reicht als Frist für die Einlösung nicht.
Wenn nichts anderes auf dem Gutschein steht, muss er mindestens drei Jahre lang gelten. Die Frist beginnt ab dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Gutschein gekauft wurde.