Tipps: Was darf ich am Arbeitsplatz – und was nicht?

München - Ein Gläschen Sekt zum Geburtstag des Kollegen oder eine Bestellung direkt ins Büro liefern lassen. Was ist am Arbeitsplatz überhaupt erlaubt? Die AZ hat mit einer Juristin gesprochen, die über Büro-Irrtümer aufklärt.
Pakete – "Schicken Sie's einfach ins Büro..."
Arbeitnehmer, die ein Paket erwarten, haben ein Problem: Können sie dem Briefboten zu Hause nicht die Tür öffnen, müssen sie sich nach Dienstschluss bei der Post anstellen, um es abzuholen. Warum das Paket also nicht an die Arbeitsadresse schicken?
"Bevor ein Mitarbeiter die Adresse seines Arbeitsplatzes als Lieferadresse für eine Paketzusendung angibt, sollte er zunächst seinen Vorgesetzten fragen", rät die Juristin der D.A.S. Rechtsschutz, Michaela Rassat. "Denn durch die Annahme des Pakets geht Arbeitszeit des Angestellten und vielleicht der Kollegen am Empfang oder in der Postannahmestelle verloren. Schließlich handelt es sich hier um eine Privatangelegenheit."
Der Arbeitgeber hat das Recht, den Empfang privater Zusendungen im Unternehmen komplett zu verbieten oder auf Ausnahmefälle zu beschränken – wenn etwa ein Geschenk für Partner der Angestellten nicht zu Hause eintreffen soll. Ein Verstoß gegen ein solches Verbot kann eine Abmahnung zur Folge haben.
Kopierer – "Das druck' ich mir schnell aus"
Egal ob ein Arbeitnehmer sein privates Handy mal kurz während der Arbeitszeit auflädt – und damit den Strom seines Unternehmens nutzt – oder einen ausrangierten Ordner mit nach Hause nimmt: "Dies alles sind sogenannte Betriebsmittel. Und die dürfen Arbeitnehmer ohne Einwilligung des Arbeitgebers nur für betriebliche Zwecke nutzen", erklärt Michaela Rassat.
Das gilt auch für den Kopierer. Wer beispielsweise den Fahrplan für die Wochenendreise ausdruckt, verwendet betriebliche Ressourcen für den privaten Gebrauch. Eine Bürokraft, die mehr als hundertmal den Drucker an ihrem Arbeitsplatz für private Zwecke nutzte, verlor deshalb sogar ihren Job – zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied. Denn unabhängig vom Wert des Gegenstandes, den ein Mitarbeiter für private Zwecke mitnimmt oder verwendet: "Es handelt sich um Diebstahl, der eigentliche Wert spielt keine Rolle", erklärt die Juristin.
Internet – "Ich lese nur kurz meine Mails"
Viele denken sich nichts dabei, während der Arbeitszeit zum Beispiel kurz private E-Mails zu checken. "Rechtlich ist das grundsätzlich aber erst einmal verboten", erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Die Geräte gehören dem Arbeitgeber und er bezahlt die Mitarbeiter für ihre Arbeitszeit. Wer dann, anstatt zu arbeiten, privat im Netz surft, verstößt gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Tatsächlich geschieht es aber immer wieder, dass Mitarbeiter ihre E-Mails oder Profile in sozialen Netzwerken checken. "In der Praxis tolerieren das viele Arbeitgeber auch bis zu einem gewissen Grad", sagt Oberthür.
Doch kommt es deshalb zum Streit, lautet schnell die Frage: War das Verhalten des Mitarbeiters hier noch angemessen? Ist eine halbe Stunde surfen zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit noch okay?
Auf der sicheren Seite sind Angestellte immer dann, wenn die private Nutzung zum Beispiel in einer Betriebsvereinbarung oder in der Betriebsordnung ausdrücklich erlaubt ist. Ist das Surfen zu privaten Zwecken am Arbeitsplatz dagegen verboten, darf der Arbeitgeber alle Mails lesen. Das gilt auch für solche, die man privat schickt. Denn der Arbeitgeber muss erst einmal davon ausgehen, dass es dienstliche E-Mails sind. "Das würde ich wirklich nur in der Pause über das eigene Smartphone machen", rät Oberthür.
Die Ausnahme: Ist die private Nutzung des Internets im Büro erlaubt, darf der Arbeitgeber gar keine E-Mails mitlesen. Denn dann kann er nicht ausschließen, dass private E-Mails darunter sind.
Privatgespräche – "Sorry, meine Mama ruft gerade an!"
Wer Vollzeit arbeitet, verbringt die meiste Zeit des Tages am Arbeitsplatz.
Nicht immer können die Angestellten dabei das Privatleben völlig außen vor lassen: Liegt beispielsweise ein Angehöriger krank daheim, ist für viele ein Anruf zu Hause selbstverständlich. "Solange der Arbeitgeber es seinen Mitarbeitern nicht verboten hat, private Handys zu nutzen, sind kurze Anrufe oder Nachrichten erlaubt", erläutert die Juristin der D.A.S, Michaela Rassat.
Ein Handyverbot ist aber grundsätzlich möglich – zum Beispiel in einem Großraumbüro, in dem sich andere Mitarbeiter durch Privatgespräche gestört fühlen könnten. Laut dem Arbeitsgericht München muss der Arbeitgeber für ein generelles Verbot der Handynutzung aber die Zustimmung des Betriebsrates einholen.
Der Arbeitgeber darf die Nutzung zeitlich einschränken, etwa auf 30 Minuten pro Arbeitstag. Während der unbezahlten Pausen können die Mitarbeiter ihre privaten Mobiltelefone dann trotz eines Verbots nutzen.
Alkohol – "Prost, aufs Geburtstagskind!"
Ohne generelles Alkoholverbot im Dienst ist ein Gläschen Sekt zum Geburtstag oder zur Jubiläumsfeier schon mal erlaubt.
Allerdings müssen Jubilare und Gratulanten anschließend noch in der Lage sein, ihrer Arbeit nachzugehen. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber aber ein Verbot verhängen. Zum Beispiel bei Tätigkeiten in der Produktion, bei der das Arbeiten unter Alkohol zu einer Gefahr für den Mitarbeiter werden könnte.
Auch ein generelles Alkoholverbot, unabhängig von der Tätigkeit, ist statthaft. Daher ist es empfehlenswert, vor einem geplanten Umtrunk den Vorgesetzten um Erlaubnis zu fragen – und dann vielleicht zusammen anzustoßen.