Steuern sparen mit den Kindern
MÜNCHEN Die Sorge für den Nachwuchs geht ins Geld, aber wenigstens hilft dabei der Staat. Die Eltern können eine ganze Reihe Ausgaben steuerlich geltend machen.
Kosten für die Kinderbetreuung. Seit 2012 werden zwei Drittel davon bis 4000 Euro pro Kind als Sonderausgaben berücksichtigt. Das gilt unabhängig davon, ob die Eltern berufstätig sind oder nicht, stellen die Betreiber der Online-Seite www.steuertipps.de fest. Ob es sich um leibliche, Adoptiv- oder Pflegekinder handelt, spielt ebenfalls keine Rolle. Die Betreuungskosten von Stiefkindern werden berücksichtigt, sofern der Steuerpflichtige neu verheiratet ist und gemeinsam mit dem neuen Partner veranlagt wird.
Kosten fürs Au Pair. Steht im Au-Pair-Vertrag, welchen zeitliche Anteil die Kinderbetreuung hat und wie viel dafür gezahlt wird, werden genau diese Kosten angesetzt. Ansonsten können pauschal 50 Prozent der Kosten veranschlagt werden, sofern ein Au Pair im Haushalt wohnt. Die übrigen Kosten können ebenfalls angesetzt werden, und zwar als haushaltsnahe Dienstleistungen.
Kosten für den Babysitter. Sie können auch dann abgesetzt werden, wenn bar gezahlt wird, stellt die „akademische Arbeitsgemeinschaft“ fest, die www.steuertipps.de betreibt. Wichtig: Die Eltern gelten dann als Arbeitgeber des Babysitters. Der Babysitter muss über den Gemeindeunfallversicherungsverband oder eine Unfallkasse abgesichert werden. Die Unfallversicherung wird automatisch eingezogen, wenn der Babysitter über die Minijob-Zentrale (www.minijob-zentrale.de) angemeldet wird.
Schulgeld. Gebühren werden zu 30 Prozent anerkannt. Maximal zieht das Finanzamt 5000 Euro pro Kind vom zu versteuernden Einkommen ab. Voraussetzung: Die Eltern haben für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Ein halber Freibetrag reicht.
Sparzinsen. Auch Kinder haben in der Regel ein Konto oder ein Sparbuch und erhalten Zinsen für die Beträge, die sie selbst, Eltern oder Großeltern dort einzahlen. Diese Zinsen müssen versteuert werden. Damit die Bank keine Abgeltungssteuer abzieht, sollten die Eltern einen Freistellungsauftrag erteilen. 801 Euro pro Jahr bleiben dann steuerfrei. Alternativ – wenn es etwa mehrere Konten gibt – können die Eltern den Pauschbetrag auf diese Konten aufteilen oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Die Bescheinigung mit der Bezeichnung NV1a gibt’s unter www.finanzamt.bayern.de. sun