Sinnvolle Erbfolge
Was beim Abfassen eines Testaments beachtet werden muss – Experten helfen
Rund 30 Prozent aller potenziellen Erblasser verfügen bereits über ein Testament und 41 Prozent denken darüber nach, eines aufzusetzen, so eine Studie der Postbank. Allerdings haben sich fast ein Viertel (24 Prozent) von ihnen beim Verfassen des Testaments nicht beraten lassen. Da das Erbrecht allerdings sehr kompliziert ist, sollten sich Erblasser von einem Experten, wie einem Notar oder einem Fachanwalt für Erbrecht, unterstützen lassen. Andernfalls werden oftmals durch die bloße Verwendung falscher oder zweideutiger Begriffe erhebliche Probleme geschaffen. Zum Beispiel muss der Erbe eindeutig, mit vollständigem Namen und Geburtsdatum, als solcher bezeichnet werden – sonst werden handschriftliche Testamente nicht akzeptiert. Selbst dann nicht, wenn eine Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichtes vorliegt. Formal gilt bei der Erstellung eines eigenhändigen Testaments, dass es von der ersten bis zur letzten Zeile handschriftlich vom Erblasser selbst verfasst und mit Vor- und Nachnamen unterschrieben werden muss. Weder eine Schreibmaschine noch ein Computer darf dabei zum Einsatz kommen. Zudem sollten die Angaben von Ort und Datum auf dem Testament nicht fehlen. Liegen mehrere Testamente vor, so erleichtert das Datum die Entscheidung darüber, welches der aktuelle – und damit gültige Letzte Wille ist. Alternativ kann ein sogenanntes öffentliches Testament bei einem Notar erstellt werden. Üblich ist, dass der Erblasser seine Wünsche mündlich abgibt und der Notar diese schriftlich und rechtssicher dokumentiert. Unterzeichnet wird das öffentliche Testament vom Erblasser wie auch vom Notar. Zudem ist es möglich, dem Notar persönlich einen selbst verfassten Letzten Willen zu überreichen, der in diesem Fall nicht eigenhändig verfasst werden muss. Die Beratung durch den Notar entfällt hierbei. Ein öffentliches Testament wird automatisch beim Amtsgericht aufbewahrt. So kann der Erblasser sicher sein, dass sein Testament nach seinem Tod zum Einsatz kommt und nicht etwa vergessen oder von einem nicht bedachten Erben vernichtet wird. Auch ein eigenhändiges Testament kann beim Amtsgericht hinterlegt werden.
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