Schwarzarbeit lohnt sich nicht

Wer seinen Gärtner oder Fensterputzer bei der Mini-Job-Zentrale anmeldet und ihn nicht schwarz bezahlt, spart Steuern. Wie viel, zeigt Ihnen die AZ
von  Amina Linke
Wer für seinen Privathaushalt einen Fensterputzer auf 400-Euro-Basis beschäftigt und ihn anmeldet, spart Steuern.
Wer für seinen Privathaushalt einen Fensterputzer auf 400-Euro-Basis beschäftigt und ihn anmeldet, spart Steuern. © dpa

Wer seinen Gärtner oder Fensterputzer bei der Mini-Job-Zentrale anmeldet und ihn nicht schwarz bezahlt, spart Steuern. Wie viel und welche Vorteile es noch gibt, zeigt Ihnen die AZ.

München - Fensterputzen, Wäsche waschen, einkaufen und dann ist da ja noch der pflegebedürftige Großvater. Allzu oft wachsen einem die täglichen (Haus-)Arbeiten über den Kopf. Auf morgen verschieben geht trotzdem nicht. Und abgeben? Eine Haushaltshilfe einzustellen erscheint vielen zu teuer. Dabei gewährt der Fiskus Steuervorteile für haushaltsnahe Dienstleistungen. Voraussetzung: Die Arbeiten werden im eigenen Haushalt erledigt. Wer seine Wäsche außer Haus reinigen lässt, geht leer aus.

Schwarzarbeit lohnt sich nicht mehr: Wer als privater Arbeitgeber Fensterputzer oder Gärtner bei der Mini-Job-Zentrale anmeldet, beteiligt den Staat mit rund 20 Prozent an seinen Aufwendungen. Heißt: „Als Arbeitgeber nutzen Sie Steuervorteile von bis zu 510 Euro im Jahr, wenn Ihre Hilfe auf einer monatlichen Basis von 400 Euro arbeitet“, sagt Wolfgang Buschfort von der Minijob-Zentrale. Den Bonus gibt es allerdings pro Haushalt, nicht pro Person. Und: Die Rechnung muss per Überweisung erfolgen. Wer bar gegen Quittung bezahlt, verschenkt den Steuerabzug (BFH, Az VI R 14/08).

Mehr als 250000 Mini-Jobber wurden seit 2003, seit der Neuregelung bei den geringfügig Beschäftigten, bereits angemeldet. „Ein Fortschritt“, sagt Buschfort. „Zwar sind die Schwarzarbeitszahlen immer noch vergleichsweise hoch, liegen zwischen zwei und vier Millionen.“ Doch der steuerliche Vorteil überzeuge immer mehr Arbeitgeber.  Und das Rechenbeispiel der AZ (siehe Kasten) bestätigt: Mini-Jobber anzumelden, lohnt sich:

Die zu zahlenden Abgaben liegen pro Monat bei 46,21 Euro, wenn die Hilfe 320 Euro/Monat bekommt. Nach Abbrechnung des Steuerbonus von 42,50 Euro (oder eben 510 Euro im Jahr), kostet der Mini-Jobber seinen Arbeitgeber pro Monat nur 3,71 Euro mehr als eine unangemeldete Haushaltshilfe. Dabei können auch Verwandte, die nicht im Haushalt leben, als Mini-Jobber beschäftigt werden. Der AZ-Tipp: Schließen Sie mit diesen wie bei Fremden einen Vertrag ab, damit das Finanzamt die Beschäftigung akzeptiert. Wichtig: Der Monatsverdienst darf – egal, ob verwandt oder fremd – im Jahresschnitt nicht über 400 Euro im Monat liegen.

Was sind die Vorteile? Für den angemeldeten Mini-Jobber zahlt der Arbeitgeber niedrigere Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung als bei vergleichbaren Beschäftigungen im gewerblichen Bereich, so Buschfort. Maximal müssen 14,44 Prozent der Lohnsumme an Abgaben an die Minijob-Zentrale gezahlt werden. Der Mini-Jobber selbst profitiert vom Sozialversicherungsschutz. Zudem erwirbt er geminderte Rentenansprüche und hat die Möglichkeit, sich durch Aufstockung vollwertige Leistungsansprüche in der Rentenversicherung zu sichern. Und im Falle eines Arbeitsunfalls sind beide – Arbeitgeber und Mini-Jobber – auf der sicheren Seite. „Ist der Mini-Jobber bei uns angemeldet, ist er das auch bei der gesetzlichen Unfallversicherung“, sagt Buschfort. Und: Im Krankheitsfall erstattet die Minijob-Zentrale dem Arbeitgeber – nach Abschluss eines Erstattungsantrags – 80 Prozent des fortgezahlten Entgelts.

Wie meldet man sich an? „Der Arbeitgeber fordert bei uns telefonisch den sogenannten Haushaltsscheck, ein einseitiges Formular, an“, erklärt Buschfort. „Nach dem Ausfüllen unterschreiben der Arbeitgeber und der Mini-Jobber das Formular und schicken es an die Zentrale zurück.“ Noch schneller geht es online: Das Formular kann auf der Homepage der Zentrale (www.minijob-zentrale.de) runtergeladen und ausgefüllt werden. 

Was leistet die Mini-Job-Zentrale? Sie regelt die Anmeldung zur Unfallversicherung, berechnet die Abgaben und bucht diese vom Konto des Arbeitgebers ab. Am Jahresende erhält dieser eine Bescheinigung über die geleisteten Zahlungen. Mit der kann er dann seine Ausgaben steuermindernd geltend machen.

 

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