Schutz vor Verbraucher-Irreführung
Wann muss gelöscht werden? Europäischer Gerichtshof stärkt Verbraucher-Rechte beim Kampf um "Recht auf Vergessen"
Frankfurt – Daten sollen nicht für immer im Netz bleiben. Die EU-Kommission hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum "Recht auf Vergessenwerden" im Internet begrüßt. "Das Urteil ist eine gute Nachricht", sagte eine Sprecherin der EU-Institution.
Denn dadurch werde nicht nur der Datenschutz für die EU-Bürger verbessert, sondern auch die Position der Kommission bestärkt. Die EU-Kommission hat im Januar 2012 eine Reform der EU-Datenschutzregeln vorgeschlagen, die derzeit noch verhandelt wird. Darin wird gefordert, für Verbraucher ein "Recht auf Vergessenwerden" im Internet einzuführen – also die Möglichkeit, die Löschung persönlicher Daten im Netz auf Wunsch von Bürgern gegenüber Internetkonzernen durchzusetzen.
Der EuGH urteilte nun bereits auf Grundlage der bisher noch geltenden, alten EU-Datenschutzregeln in diesem Sinne. Die Luxemburger Richter entschieden am Dienstag, dass Suchmaschinenbetreiber wie Google auf Antrag Informationen aus ihren Suchergebnissen streichen müssen, wenn diese Angaben die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen verletzen. Trotz dieses Urteils seien die vorgeschlagene EU-Datenschutzreform und das darin enthaltene "Recht auf Vergessenwerden" weiter nötig, betonte die Sprecherin der EU-Kommission.
Denn die geltenden Regeln stammten aus dem Jahr 1995 – und somit aus dem Vor-Internet-Zeitalter. "Deswegen müssen wir klarstellen, wie das Recht auf Vergessenwerden in der Online-Welt angewandt wird", sagte sie. Die Reform stellt demnach klar, dass die EU-Datenschutzbestimmungen auch für nicht-europäische Konzerne wie Google, Facebook oder Amazon gelten, wenn sie ihre Dienste in der EU anbieten. Zudem soll es im Vergleich zu heute viel leichter für Verbraucher werden, die Löschung ihrer Daten zu beantragen. Während das Europaparlament seine Beratungen der EU-Datenschutzreform abgeschlossen hat, hängt die Novelle bei den Mitgliedstaaten fest, die sich bisher nicht auf eine gemeinsame Position einigen konnten.
Wie wehrt man sich gegen unerwünschte Suchergebnisse
Google muss unter Umständen Verweise auf unangenehme persönliche Informationen aus den Suchergebnissen entfernen. Das entschied der Europäische Gerichtshof. Um einen Link aus der Ergebnis-Liste streichen zu lassen, müssten Betroffene sich zuerst direkt an Google wenden, erklärte Michaela Zinke, die bei Verbraucherzentrale Bundesverband für die Rechte von Verbrauchern in der digitalen Welt zuständig ist. Das Urteil könnte eine Welle an Löschanfragen lostreten, sagte sie. Die Suchmaschinen-Anbieter „müssen jetzt irgendwie überlegen, wie sie das technisch umsetzen“.
Lehnen die Betreiber der Suchmaschine eine Löschung ab, wären die Datenschützer die nächsten Ansprechpartner. „Google hat hier in Deutschland eine Niederlassung in Hamburg, deswegen würde man sich an den Hamburger Datenschutzbeauftragten wenden“, sagte Zinke. Der Datenschützer könne auch im Namen der Betroffenen klagen. Links müssen entfernt werden, wenn seit der Veröffentlichung Jahre verstrichen sind oder die Informationen nicht mehr ihrem ursprünglichen Zweck entsprechen, entschied der EuGH. Im Einzelfall müssten Gerichte klären, wann ein Verweis entfernt werden muss.