Schufa-Auskunft: Welche Rechte hat der Kunde?

Eine Kundin will wissen, warum sie eine negative Schufa-Bewertung bekommt. Die pocht aufs Betriebsgeheimnis. Dienstag urteilt der BGH
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Für Verbraucher ist es ein Schock: Ein Kredit wird nicht gewährt, weil die Schufa-Auskunft negativ ist. Eine Kundin will jetzt wissen, warum - und hat geklagt. Morgen fällt das Urteil.

Karlsruhe - Für so manchen Verbraucher ist es ein Schock: Haus-, Küchen- oder Autokauf per Kredit scheitern in letzter Minute, weil sie bei der Auskunftsdatei Schufa durchfallen und nicht als kreditwürdig gelten.

Nun prüft der Bundesgerichtshof (BGH) auf die Klage einer verhinderten Autokäuferin am Dienstag, ob die Schufa ihre Formeln aufdecken muss, mit welchen sie das Zahlungsverhalten eines Verbrauchers einschätzt.

Mit Schufa-Daten wird die Bonität eines Kunden bewertet

Diese mathematisch-statistischen Verfahren (scoring) gelten als Betriebsgeheimnisse der Schufa und ähnlicher Organisationen. Die Schufa speichert Personendaten von Verbrauchern, aber auch deren Finanzmerkmale, wie etwa die Anzahl der Konten, Kredite, Handyverträge, unbezahlte Rechnungen oder Insolvenzen.

Die damit berechneten Score-Werte werden etwa an Banken oder Versandhändler verkauft. Die nutzen den Scoring-Wert dann, um vor Vertragsabschluss die Bonität eines Kunden einzustufen.

Im aktuellen Fall hatte die Klägerin nach dem gescheiterten Autokauf von der Schufa wissen wollen, warum sie als nicht ausreichend kreditwürdig eingestuft worden sei. Die Auskunft, die sie dann bekam, genügte ihr allerdings nicht: Sie will genau wissen, wie ihr Score-Wert berechnet wurde.

Den Vorinstanzen zufolge hat die Frau allerdings keinen Anspruch darauf, dass ihr der Einfluss jedes einzelnen zur Beurteilung herangezogenen Wertes erläutert wird. Begründung: Ansonsten würde die Berechnungsformel des Score-Wertes offengelegt. Doch an deren Geheimhaltung habe die Schufa ein "schutzwürdiges Interesse".

Dass Kunden überhaupt Einblick in ihre Scoring-Werte können, gibt es erst seit April 2010: Seither haben Kunden einen Anspruch darauf, zu erfahren, welche Scoring-Werte in den letzten zwölf Monaten berechnet wurden und woher die Daten kamen. Doch das reichte der Klägerin nicht.

Die meisten Daten sind fehlerhaft

Der BGH muss nun prüfen, wie weit die Auskunftspflicht der Schufa in solchen Fällen reicht. Rechtlicher Prüfmaßstab ist Paragraf 34 des Bundesdatenschutzgesetzes.

Dort heißt es, dass Auskunftsdateien den Betroffenen "das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form" erläutern müssen.

Nach einem Bericht der Zeitschrift "Finanztest" vom vergangenen Jahr sind viele der von der Schufa gespeicherten Daten unvollständig oder fehlerhaft. Bei einem Test der Zeitschrift erhielten nur elf von 89 Testpersonen komplette und korrekte Daten übermittelt.
 
Wenn Sie auch wissen möchten, was die Schufa über Sie weiß: Nach Paragraph 34 Bundesdatenschutz-Gesetz können Sie Ihren Scoring-Wert bei der Schufa anfordern. Und zwar formlos und schriftlich beim Schufa-Verbraucherservice-Zentrum, Postfach 102 166 in 44721 Bochum, oder Sie richten sich einen Online-Zugang ein, auf www.meineschufa.de

 

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