Rente und Steuer: Das sind die Regeln

Mehr Abgaben im Ruhestand, weniger für die, die vorsorgen. Renten-Steuer: Das kommt auf Sie zu.
von  az
Der Fiskus und Ihre Vorsorge:
*) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungswerken und Rürup-Rente. Bis zum Höchstbetrag von 20.000 Euro (Single) bzw. 40.000 Euro (steuerlich zusammen veranlagtes Ehepaar).
**) Maßgebend ist jeweils das Jahr des persönlichen Rentenbeginns. Wer beispielsweise 2005 schon Rentner war, für den sind 50 Prozent der Rente steuerpflichtig bzw. 50 Prozent des damaligen Rentenzahlbetrags werden seither als Freibetrag berücksichtigt.
Der Fiskus und Ihre Vorsorge: *) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungswerken und Rürup-Rente. Bis zum Höchstbetrag von 20.000 Euro (Single) bzw. 40.000 Euro (steuerlich zusammen veranlagtes Ehepaar). **) Maßgebend ist jeweils das Jahr des persönlichen Rentenbeginns. Wer beispielsweise 2005 schon Rentner war, für den sind 50 Prozent der Rente steuerpflichtig bzw. 50 Prozent des damaligen Rentenzahlbetrags werden seither als Freibetrag berücksichtigt. © Grafik: AZ

München - Im Jahr 2005 wurde die gesetzliche Rente steuerpflichtig. Die volle Steuerpflicht trifft zwar erst Neurentner ab 2040 – aber bis dahin müssen die jetzigen Rentner und alle, die in den nächsten Jahren in den Ruhestand gehen, einiges wissen.

Denn bis 2040 gilt eine Übergangsregelung: Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt derzeit Jahr für Jahr an – und zwar bis 2020 für jeden neuen Rentnerjahrgang in Zwei-Prozent-Schritten auf dann 80 Prozent. Ab 2021 gelten Ein-Prozent-Schritte. Wer also 2014 in Rente geht, für den sind bereits 68Prozent der Rente steuerpflichtig. Wer 2025 in Rente geht, für den zählen 85 Prozent seiner Rente zum steuerpflichtigen Einkommen.

Der bei Rentenbeginn ermittelte steuerfrei bleibende Betrag bleibt jedem Rentner dauerhaft als Freibetrag erhalten – bis zu seinem Lebensende. Das bedeutet jedoch zugleich: Von jeder Rentenerhöhung, die der Rentner später erhält, fordert der Fiskus den vollen Tribut.

Diese Regelung gilt übrigens nicht allein für Alters- und Erwerbsminderungsrenten vom Staat, sondern auch für Renten aus berufsständischen Versorgungswerken, landwirtschaftlichen Rentenkassen sowie für staatliche geförderte Rürup-Renten, die der Gesetzgeber zur Basisvorsorge zählt. Auch Rentnern steht der sogenannte Grundfreibetrag in Höhe von 8130 Euro für 2013 bzw. 8354 Euro für 2014 pro Person zu – was darüber hinaus reinkommt, muss versteuert werden.

Für heutige Rentner allerdings nur zu den jeweiligen Anteilen nach Renteneintrittsjahr. Bei einer dann fälligen Steuererklärung können weitere Abzüge geltend gemacht werden. Als Ausgleich stellt der Staat die Beitragszahlungen zur Alterssicherung schrittweise steuerfrei – davon profitieren die, die noch nicht in Rente sind. 2013 dürfen bereits 76Prozent der Rentenbeiträge bis zum festgelegten Höchstbetrag von 20000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Dieser Anteil steigt in den Folgejahren jeweils um zwei Prozent an, bis 2025 die volle Steuerfreiheit erreicht wird.

Die AZ-Serie gibt es als Buch: Den Ratgeber „Altersvorsorge mit wenig Geld“ der Verbraucherzentrale NRW erhalten Sie beim Versandservice der Verbraucherzentralen, Himmelgeister Straße 70, 40225 Düsseldorf. Einzelpreis 9,90 , zzgl. 2,50 Euro Versandkostenpauschale. Bestellung auch unter vz-ratgeber.de, publikationen@vz-nrw.de, Fax 0211/38 09 555, Tel.: 0211/38 09 235

 

 

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