Rente und Steuer: Das sind die Regeln

München - Im Jahr 2005 wurde die gesetzliche Rente steuerpflichtig. Die volle Steuerpflicht trifft zwar erst Neurentner ab 2040 – aber bis dahin müssen die jetzigen Rentner und alle, die in den nächsten Jahren in den Ruhestand gehen, einiges wissen.
Denn bis 2040 gilt eine Übergangsregelung: Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt derzeit Jahr für Jahr an – und zwar bis 2020 für jeden neuen Rentnerjahrgang in Zwei-Prozent-Schritten auf dann 80 Prozent. Ab 2021 gelten Ein-Prozent-Schritte. Wer also 2014 in Rente geht, für den sind bereits 68Prozent der Rente steuerpflichtig. Wer 2025 in Rente geht, für den zählen 85 Prozent seiner Rente zum steuerpflichtigen Einkommen.
Der bei Rentenbeginn ermittelte steuerfrei bleibende Betrag bleibt jedem Rentner dauerhaft als Freibetrag erhalten – bis zu seinem Lebensende. Das bedeutet jedoch zugleich: Von jeder Rentenerhöhung, die der Rentner später erhält, fordert der Fiskus den vollen Tribut.
Diese Regelung gilt übrigens nicht allein für Alters- und Erwerbsminderungsrenten vom Staat, sondern auch für Renten aus berufsständischen Versorgungswerken, landwirtschaftlichen Rentenkassen sowie für staatliche geförderte Rürup-Renten, die der Gesetzgeber zur Basisvorsorge zählt. Auch Rentnern steht der sogenannte Grundfreibetrag in Höhe von 8130 Euro für 2013 bzw. 8354 Euro für 2014 pro Person zu – was darüber hinaus reinkommt, muss versteuert werden.
Für heutige Rentner allerdings nur zu den jeweiligen Anteilen nach Renteneintrittsjahr. Bei einer dann fälligen Steuererklärung können weitere Abzüge geltend gemacht werden. Als Ausgleich stellt der Staat die Beitragszahlungen zur Alterssicherung schrittweise steuerfrei – davon profitieren die, die noch nicht in Rente sind. 2013 dürfen bereits 76Prozent der Rentenbeiträge bis zum festgelegten Höchstbetrag von 20000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Dieser Anteil steigt in den Folgejahren jeweils um zwei Prozent an, bis 2025 die volle Steuerfreiheit erreicht wird.
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