Online an die eigenen Steuer-Daten

Die „vorausgefüllte Steuererklärung“ erleichert Bürgern den Datenaustausch mit dem Finanzamt. Sie vereinfacht Papierkram und schützt vor Tippfehlern. Voraussetzung ist ein Online-Zugang.
von  Susanne Stephan

 

Schneller, einfacher, sicherer: Unterhaltsam wird die Abgabe der Steuererklärung für 2013 zwar nicht, aber die Finanzämter machen’s ihren Kunden leichter – mit der sogenannten Vast, der vorausgefüllten Steuererklärung.

MÜNCHEN Die Vast eignet sich für alle Menschen, die ihre Steuererklärung am Computer ausfüllen und online ans Finanzamt übermitteln, sagt Steffen Grützmacher von der Akademischen Arbeitsgemeinschaft, die das Softwareprogramm „Steuersparerklärung“ herausgibt und die Website steuertipps.de betreibt. Besonders sinnvoll ist sie für Beschäftigte, die keine oder nur geringfügige Werbungskosten haben. Das Verfahren soll Zeit sparen und Fehler vermeiden, die beim Übertragen von Summen aus Bescheiden in Papierform entstehen.

Folgende Daten können jetzt direkt vom Finanzamt abgerufen werden: Die Stammdaten, also Name, Alter, Adresse, Religion, Beruf, Familienstand. Außerdem die Daten der Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber, Rentenbezugsmitteilungen, die Bescheinigung über gezahlte Krankenkassen-Beiträge sowie Belege zu Riester- oder Rürup-Verträgen.

Die Tücke steckt allerdings im Detail, warnt Steffen Grützmacher. Weil Firmen und Kassen ihre Daten erst bis zum 28. Februar ans Finanzamt übermittelt haben müssen, können Steuerzahler auch erst am 1. März fest damit rechnen, alle Infos online abrufbereit zu haben. Immerhin sollen es dann sowohl die Daten der Jahre 2013 als auch – für Nachzügler bei der Steuererklärung – des Jahres 2012 sein.

Um an dem Verfahren teilnehmen zu können, braucht der Steuerzahler seine ID-Nummer. Sie steht auf dem letzten Steuerbescheid. Mit dieser ID-Nummer meldet er sich beim elektronischen Lohnsteuerverfahren Elster an – die Basis-Version von Elster genügt. Dort erhält er, damit der Datenschutz gewährleistet ist, ein Software-Zertifikat. Das ist ein kleines Programm, das der Nutzer auf der Festplatte oder einem USB-Stick speichern kann. Zudem schickt ihm die Finanzverwaltung per Post einen Abrufcode zu.

Wer den Abrufcode und sein Zertifikat hat, kann seine Daten anfordern. Will er die Daten des Ehegatten, muss dieser einen sogenannten Freischaltcode beantragen. Das klingt kompliziert, sollte in der Praxis aber nicht umständlicher sein als die Beantragung einer EC-Karte bei der Bank. Außerdem muss diese Prozedur nur ein Mal durchgeführt werden. Bei der nächsten Steuererklärung hat der Steuerzahler ja seinen Abrufcode und das Zertifikat parat.

Wichtig: Auch der Datenabruf bietet keine 100-prozentige Gewähr dafür, dass die Zahlen korrekt sind. Der Steuerzahler sollte sie zumindest auf Plausibilität prüfen. sun

Mehr Geld für Homosexuelle und bei Umzügen

 

Homosexuelle Paare können heuer erstmals die „eingetragene Lebenspartnerschaft“ ankreuzen und den Splittingtarif in Anspruch nehmen. Lebenspartner, die den Einkommensteuerbescheid im Hinblick auf die Verfassungsmöglichkeit offen gehalten haben, können dies sogar rückwirkend bis 2001. Damit dürften viele eine Menge Geld sparen, schätzt Grützmacher.

Für Ehepaare und Partnerschaften gilt außerdem gleichermaßen: Die Wahl zwischen Zusammenveranlagung, getrennter Veranlagung und besonderer Veranlagung entfällt. Stattdessen gibt es nur noch die Zusammenveranlagung (Splittingtarif) und Einzelveranlagung (Grundtarif). Wer nicht sicher ist, was für ihn besser ist, sollte einen Steuerberater fragen oder mit einer Steuererklärungs-Software die Varianten durchspielen. Eine weitere Neuerung betrifft die Pauschalen, die für beruflich bedingte Umzüge angesetzt werden. Wer den Wohnort zwischen dem 1. Januar und dem 1. August 2013 wechselte, kann ohne Nachweis 687 Euro (Ledige), 1374 Euro (Ehepaare) und 303 Euro (Kinder) geltend machen. Ab dem 1. August wurden die Pauschalen auf 695 Euro (Ledige), 1390 Euro (Verheiratete) und 306 Euro (Kinder) erhöht. Sind die tatsächlichen Kosten höher, können sie anhand von Belegen angesetzt werden.

Brauchen die Kinder wegen des Umzugs Nachhilfe, können Steuerzahler hierfür bis zum 1. August 866 Euro absetzen. Dafür müssen sie Belege vorlegen. Übersteigen die Nachhilfekosten 866 Euro, kann der übersteigende Betrag bis zu 1732 Euro zu 75 Prozent angesetzt werden. Bei Umzügen ab dem 1. August 2013 sind 876 Euro voll abzugsfähig, darüber hinausgehende Beträge bis zu 1752 Euro zu 75 Prozent.

Gilt ab 2014: Höhere Verpflegungspauschalen, mehr Geld bei verschiedenen Arbeitsstätten

 

Arbeitnehmer, die an unterschiedlichen Arbeitsstätten unterwegs sind, können künftig höhere Kosten geltend machen. Dies gilt ab dem laufenden Jahr, also ab der Steuererklärung, die 2015 abzugeben ist. Schon heute dürften sich die Regelungen aber für alle Beschäftigten auswirken, die Spesen für Dienstreisen bekommen.

Wie bisher gilt bei Fahrten zur sogenannten ersten Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer, sagt Nicolas Kemper von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft LKC, die unter anderem in Grünwald sitzt. Wer also von zuhause drei Kilometer in die Arbeit und drei zurück fährt, kann pro Arbeitstag 90 Cent ansetzen. Zusätzlich gilt aber: Bei allen weiteren beruflichen Fahrten lassen sich die tatsächlich gefahrenen Kilometer als Dienstreisekosten angeben. Die gleiche Strecke würde also mit 1,80 Euro zu Buche schlagen.

„Was die erste Tätigkeitsstätte ist, legt der Arbeitgeber fest“, sagt Kemper. „Fehlt solch eine Festlegung, gilt derjenige Arbeitsplatz als erste Tätigkeitsstätte, der dem Wohnort am nächsten liegt, oder an dem der Arbeitnehmer am häufigsten beschäftigt ist.“ Außerdem haben sich die Verpflegungspauschalen geändert, die Arbeitnehmer steuerfrei vom Arbeitgeber erhalten oder in ihrer Steuererklärung ansetzen können.

Wer mehr als acht Stunden am Tag unterwegs ist, erhält jetzt zwölf Euro, bei 24 Stunden sind es pro Tag 24 Euro. Je An- und Abreisetag erhalten Arbeitnehmer zusätzlich eine Pauschale von zwölf Euro, unabhängig von ihrer Abwesenheitsdauer. Auch bei der doppelten Haushaltsführung konnte sich der Gesetzgeber zu einfacheren Regelungen durchringen. Bisher wurden die Vergleichskosten für eine 60 Quadratmeter große Wohnung herangezogen. Stattdessen dürfen jetzt bis zu 1000 Euro im Monat für eine zusätzliche Unterkunft in der Nähe der Arbeit angesetzt werden. Dazu gehört nicht nur die Miete, sondern etwa auch die Gebühr für einen Stellplatz.

 

 

 

 

 

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