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Nur 25 Prozent der Deutschen haben ein Testament verfasst

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Ein Testament wird verfasst. Für die künftigen Erben entstehen Rechte aber auch Pflichten.
picture alliance/Jens Büttner/ZB/dpa Ein Testament wird verfasst. Für die künftigen Erben entstehen Rechte aber auch Pflichten.

Ein Teil der Testierenden möchte aber auch über den Tod hinaus noch Einfluss ausüben, sozusagen als langer Arm des Erblassers aus dem Grab. Manchen Erblassern fallen die verrücktesten Ideen ein, wie sie sich der Nachwelt in Erinnerung halten. Eine wunderbare Idee hatte der legendäre US Komiker Jack Benny. Er verfügte, dass seine Frau jeden Tag eine rote Rose erhalten soll. Will man tatsächlich Einfluss ausüben, kommt es dabei aber auch zu Testamenten, die das gewünschte Ziel verfehlen und unwirksam, weil sittenwidrig gem. §138 BGB sind.

Erbschaft: Pflichtanteil für Kinder und Ehegatten

Grenzen sind aber dann gegeben, wenn eine sogenannte Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Erblasser durch den Einsatz seines Vermögens die Entscheidung beeinflussen will, die gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt“. So die juristische Definition, erklärt die Erbrechtsexpertin Maltry. Macht der Erblasser zum Beispiel Entscheidungen des Erben zur Bedingung, die in keinerlei Beziehung zum Vermögen stehen, das er erhält, ist dies sittenwidrig und unwirksam. So zum Beispiel, wenn der Wechsel oder der Beibehaltung der Konfession, oder gar der Eintritt in den Priesterstand zur Bedingung gemacht wird.

Macht der Erblasser zum Beispiel Entscheidungen des Erben zur Bedingung unter der er Erbe wird, die in keinerlei Beziehung zum Vermögen stehen, das er erhält, ist dies unwirksam. So zum Beispiel der Wechsel oder die Beibehaltung der Konfession, oder der Eintritt in eine politische Partei. Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn der Erblasser durch den Einsatz seines Vermögens die Entscheidung beeinflussen will, die gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt“. So die juristische Definition, erklärt die Erbrechtsexpertin Maltry.

Heiratsklauseln in Testamenten können sittenwidrig sein

Sogenannte Heiratsklauseln, die früher häufiger in Testamenten vorgefunden wurden, können sittenwidrig sein wie z.B. eine Ebenbürtigkeitsklausel, d.h. das Erbe wird von einer gleichwertigen Heirat, z.B. Akademiker, Großgrundbesitzer, Adeliger, abhängig gemacht. Dies widerspricht seit der sog. Hohenzollernentscheidung aus dem Jahre 2004 dem Grundrecht der Eheschließungsfreiheit.

Das klassische Geliebtentestament ist nicht per se sittenwidrig, gleichgültig ob einer von ihnen verheiratet war. Entscheidend ist die Formulierung, da nicht auf eine Gegenleistung abgestellt werden darf. Seit dem Tod von Ferdinand Piech, dessen Ehefrau bei Wiederheirat ihren Sitz in der Stiftung angeblich verlieren soll, steht die so genannte Wiederverheiratungsklausel in der Diskussion. Grundsätzlich sind Wiederverheiratungsklauseln zulässig. Rechtsprechung hierzu gibt es jedoch nicht. Bedenken sollte man aber, dass bei einer Wiederverheiratungsklausel die Entschließungsfreiheit des Längerlebenden hinsichtlich einer neuen Ehe unzulässig beschränkt sein kann. Folgt man den Grundsätzen der Sittenwidrigkeit, so Rechtsanwältin Maltry, ist eine Wiederverheiratungsklausel dann sittenwidrig, wenn der überlebende Ehegatte durch die Wiederheirat seine bisherige Erbenstellung vollständig verliert, wenn er also nichts erhält.

Überlebender Ehegatte muss auch nach der Wiederverheiratung eine Beteiligung am Nachlass bekommen

Richtig und wirksam testiert man, wenn man dem überlebenden Ehegatten auch nach der Wiederverheiratung eine Beteiligung am Nachlass gewährt. Dabei spielt es keine Rolle, wenn er nur Vorerbe ist. Wichtig ist, dass sein Erbe mindestens seinem gesetzlichen Erbteil, bzw. Pflichtteil entspricht. Geschickt ist es, den Verlust durch andere Vorteile angemessen zu kompensieren.

Klauseln wie: "Wer Streit beginnt soll nichts oder nur den Pflichtteil erhalten" sind wirksam

Zulässig sind sog. Streitvermeidungsklausel. Hier geht es darum, positiv auf die Erben nach dem eigenen Tod Einfluss auszuüben. Verfügungen wie „wer gegen meinen letzten Willen vorgeht“ oder „wer Streit beginnt soll nichts oder nur den Pflichtteil erhalten“ sind wirksam und erfüllen oft den angestrebten Zweck. Erbstreitigkeiten können nach Auffassung der Erbrechtsexpertin Renate Maltry dadurch vermieden oder zumindest eingeschränkt werden.

Selbst gefertigte Testamente sind oft schon wegen einer unklaren Formulierung angreifbar. Bei ausgefallenen Regelungen sollte man die Wirksamkeit anwaltlich prüfen lassen und die anwaltliche Erstberatungsgebühr von 226,10 € nicht scheuen, empfiehlt die Erbrechtsexpertin Renate Maltry.

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