Lohnsteuerkarte: Jetzt Freibeträge eintragen!

Nächstes Jahr kommt die neue elektronische Lohnsteuerkarte. Wer dann mehr netto vom brutto haben will, muss Freibeträge neu stellen. Wie das geht zeigt die AZ.
Amina Linke |
X
Sie haben den Artikel der Merkliste hinzugefügt.
zur Merkliste
Merken
0  Kommentare
lädt ... nicht eingeloggt
Teilen  AZ bei Google News

MÜNCHEN Anlauf Nummer vier: die digitale Lohnsteuerkarte mit dem sperrigen Namen „ElektronischeLohnSteuerAbzugsMerkmale“, kurz Elstam, geht zum 1. Januar 2013 bundesweit an den Start. Bereits 2010 sollte die Pappversion ausgedient haben – wegen technischer Probleme wurde die Umstellung aber immer wieder verschoben. Jetzt ist es also soweit – aber Achtung: Freibeträge, die den Steuerzahler mehr netto vom brutto brachten, werden nicht übernommen. Sie müssen bis Jahresende neu beantragt werden. Für wen sich das lohnt und was zu beachten ist, erklärt die AZ.

Was ändert sich mit dem Elstam-Verfahren? Bis 2010 wurde die Lohnsteuerkarte noch zum Ende des Jahres für das Folgejahr mit der Post zugeschickt. Die Freibeträge waren damals jährlich neu einzutragen. Für 2011 und 2012 wurden wegen der geplanten, aber zweimal verschobenen Einführung des neuen elektronischen Systems keine neuen Lohnsteuerkarten mehr versendet. Es galten die Freibeträge von 2010 ohne Antrag im Folgejahr weiter. Damit ist jetzt Schluss. Wer im Januar 2013 keine böse Überraschung erleben möchte, sollte die Freibeträge für 2013 bis Ende 2012 beantragen. Sonst ist in der Lohntüte weniger netto als bisher. Ausnahme: „Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene behalten weiterhin ihre Gültigkeit“, sagt Roland Jüptner, Präsident des Bayerischen Landesamts für Steuern auf AZ-Nachfrage.

Wer ist für Änderungen der Meldedaten jetzt zuständig? Bei Heirat, Nachwuchs oder Kirchenaustritt sind wie bisher die Gemeinden zuständig. „Änderungen der Steuerklasse, der Kinderfreibeträge oder sonstiger Freibeträge sind nun beim Finanzamt zu beantragen“, sagt Jüptner. Der Vorteil: Dadurch, dass die Änderungen mit Elstam elektronisch erfasst werden und auch der Arbeitgeber auf diese elektronisch zugreifen kann, werden schon bei der nächsten Gehaltsabrechnung weniger Steuern abgezogen. Kleiner Tipp: Über elster.de, das elektronische Finanzamt, können Arbeitnehmer zukünftig nach der Registrierung jederzeit seine Daten überprüfen.

Wie sicher ist das neue Verfahren? Elstam ist eine zentrale Datenbank der Finanzverwaltung. Hier werden alle Angaben zum Arbeitnehmer gespeichert, die bisher auf der Vorderseite der Papier-Lohnsteuerkarte eingetragen waren, sagt Roland Jüptner. Dazu gehören die Steuerklasse, Religionszugehörigkeit, Kinderzahl, der Familienstand sowie Lohnsteuer-Freibeträge. Zur Sicherheit kann nur der aktuelle Arbeitgeber auf diese Daten zugreifen und sie auch nur für die Lohnabrechnung verwenden. Dafür braucht der Arbeitgeber nur noch das Geburtsdatum des Arbeitnehmers sowie seine Steueridentifikationsnummer, die jedem Bundesbürger in den letzten Jahren zugeschickt wurde.

Hat ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeber, so kann er dem Finanzamt diejenigen nennen, die auf seine Daten zugreifen dürfen. Andersherum ist es auch möglich, Arbeitgeber zu sperren. Doch Vorsicht: Kann der aktuelle Arbeitgeber wegen einer Sperre keine Daten abrufen, muss er den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI – die höchste Steuerklasse – berechnen.

Welche Freibeträge gibt es bei Kindern? Wer Kinder hat, kann seit 2012 ab Geburt des Kindes bis zu seinem 14. Lebensjahr zwei Drittel – maximal 4000 Euro – der Kosten für Kindergarten, -tagesstätte, -krippe, Tagesmutter oder Erzieherin pro Kind und Jahr als Sonderausgaben abziehen. Einen Freibetrag gibt es auch für das Schulgeld, wenn das Kind auf eine Privatschule geht. Der Freibetrag wird für höchstens 30 Prozent des Schulgeldes – maximal 5000 Euro im Jahr – anerkannt.

Auch die Kosten für die erste Berufsausbildung sowie das Erststudium können als Freibetrag geltend gemacht werden. Allerdings sind sie nur noch begrenzt bis zu 6000 Euro absetzbar. Einen Freibetrag für Studiengebühren, Fahrtkosten oder Fachbücher gewährt der Fiskus aber problemlos. Und wohnt der Spross während der Ausbildung nicht bei seinen Eltern, gibt es einen Freibetrag von rund 924 Euro – unabhängig von den Einkünften und Bezügen des Kindes. Bei den Ausbildungskosten lohnt es sich, alle Belege einzureichen. Auch wenn die Obergrenze überschritten wird. Denn: Derzeit wird gerichtlich geprüft, ob die Kosten Werbungskosten sind. Dann wäre auch ein unbegrenzter Abzug möglich.

Wie viel können Pendler rausholen? Mit der sogenannten Entfernungspauschale können Arbeitnehmer kräftig sparen. Wer mit dem Pkw zur Arbeit fährt, darf 30 Cent für die einfache Entfernung abziehen. Dabei zeigt das Rechenbeispiel: Je weiter die Stecke, desto höher der Steuervorteil. Wer im Jahr im Durchschnitt 220 Tage arbeitet und 15 Kilometer jeden Tag zur Arbeit fährt, kommt auf 990 Euro. Wer 50 Kilometer zur Arbeit fährt, der liegt schon bei 3300 Euro (220 Tage x 0,3 x Anzahl der Kilometer).

Die Entfernungspauschale gilt auch für diejenigen, die mit dem Fahrrad oder zu Fuß in die Arbeit gelangen. Auch hier muss die Kilometeranzahl dem Fiskus mitgeteilt werden. Wichtig: Da die Pauschale zwar als Freibetrag eingetragen werden kann, aber zu den Werbungskosten zählt, muss ein Minimum in Höhe von 1000 Euro im Jahr erreicht werden. Der Clou: Das Minimum kann mit anderen Werbungskosten, wie zum Beispiel Bücher und Abo der Fachzeitschrift, aufgefüllt werden, um die 1000 Euro zu erreichen. Maximal können 4500 Euro im Jahr geltend gemacht werden. Das gilt für alle Verkehrsmittel außer dem Pkw. Hier darf der Betrag auch höher liegen.

Wo kann man sich die Antragsformulare holen? Bereits seit Oktober 2012 können Anträge für Freibeträge bei seinem Finanzamt gestellt werden. Die Formulare dazu gibt es zum Beispiel auf der Internetseite der Bundesfinanzverwaltung (www.formulare-bfinv.de). Hier findet man zwei verschiedene Formulare: Das sechseitige „normale“ Formular, für die, die zum ersten Mal einen Antrag auf Freibeträge stellen oder einen höheren Freibetrag haben möchten. Und das zweiseitige „einfache“ Formular, das für Wiederholungstäter gilt, die bereits im Vorjahr einen einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung gestellt haben und nun einen gleich hohen oder geringeren Freibetrag beantragen wollen. „Zur Vermeidung langer Wartezeiten sollte der Antrag per Post eingereicht werden“, sagt Roland Jüptner.

Was passiert, wenn man vergisst, die Freibeträge eintragen zu lassen? Verloren ist die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer nicht. Der vergessene Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag kann beim Finanzamt im Laufe 2013 für die verbleibenden Monate nachgeholt oder im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2013 im Nachhinein geltend gemacht werden. Zu viel gezahlte Steuern gibt’s dann ein Jahr später zurück.

Wer schnell ist, kann sparen

 

Auch für dieses Jahr können noch Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden – aber nur bis zum 30. November 2012. Das kann sich allerdings noch richtig lohnen, denn: das Finanzamt verteilt den Freibetrag gleichmäßig auf die Monate, die nach der Antragsstellung bis zum Jahresende noch verbleiben. Wenn Sie also zwei Kinder haben, können Sie noch einen Antrag auf einen Ausbildungs- oder Kinderfreibetrag stellen. Wird der Freibetrag schnell eingetragen und vom Arbeitnehmer übernommen, ist gegebenenfalls das Weihnachtsgeld brutto für netto gesichert.

 

  • Themen:
Lädt
Anmelden oder registrieren

Zum Login
Zu meinen Themen hinzufügen

Hinzufügen
Sie haben bereits von 15 Themen gewählt

Bearbeiten
Sie verfolgen dieses Thema bereits

Entfernen
Um "Meine AZ" nutzen zu können, müssen Sie der Datenspeicherung zustimmen.

Zustimmen
 
Noch keine Kommentare vorhanden.
merken
Nicht mehr merken
X

Sie haben den Inhalt der Merkliste hinzugefügt.