Lebensversicherung gekündigt, kaum Geld zurück

Bundesgerichtshof klärt Berechnung des Rückkaufswertes: Bei Abschluss zwischen 2001 und 2008 nur mindestens die Hälfte der Beiträge
Susanne Stephan |
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MÜNCHEN/HAMBURG Pro Monat 100 Euro eingezahlt, nach 18 Monaten gekündigt – und keinen Cent zurückbekommen: Eine faire Rendite sieht anders aus. Lebensversicherungskunden, die ihren Vertrag nicht durchhalten, werden oft über den Tisch gezogen.

 

Immer wieder beschäftigte der sogenannte Rückkaufswert die Gerichte, immer wieder zogen Verbraucherschützer vor Gericht. Vor allem die Verbraucherzentrale Hamburg hat sich den Kampf gegen die Abzockerei auf die Fahnen geschrieben. Gestern beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) erneut mit den Praktiken der Versicherungsbranche.

Fast jeder zweite Kunde schafft es nicht, bis zum Ende der Laufzeit die Beiträge für seine Kapitallebensversicherung aufzubringen. Seit 2008 gilt: Die zumeist hohen Abschlussgebühren müssen auf die ersten fünf Beitragsjahre verteilt werden, damit Verbraucher bei einer sehr frühen Kündigung nicht gänzlich leer ausgehen.

Im aktuellen Urteil beschäftigten sich die Richter mit Verträgen, die von 2001 bis Ende 2007 abgeschlossen wurden. Sie legten fest: Versicherer müssen bei diesen Verträgen weiterhin nur mindestens die Hälfte des vorhandenen Deckungskapitals auszahlen. Für Verträge, die zwischen 1995 und 2001 abgeschlossen wurden, hatten das die Richter schon in einer früheren Entscheidung festgelegt.

50 Prozent – im eingangs zitierten Beispielfall wären das 900 Euro. Kritiker der Versicherungsbranche sind enttäuscht: Sie hatten höhere Werte gefordert. Auch die 50-Prozent-Regelung wird zurzeit von vielen Anbietern nicht eingehalten. Sie verweigern ihren Kunden die Rückzahlung ihrer Beiträge, weil sie die Kosten für ihre Verwaltung und die Versicherungs-Vertreter nicht selbst tragen wollen. Der BGH hat diese Praxis schon vor Jahren verworfen.

Die Verbraucherzentrale Hamburg schätzt, dass die Branche ihren Kunden insgesamt zwölf Milliarden Euro schuldet. In dieser Summe enthalten sind die ursprünglichen Rückkaufswerte – plus Zinsen in Höhe von vier Prozent pro Jahr, die die Gesellschaften den Verbrauchern auf die vorenthaltenen Beträge zahlen müssten. Die Verbraucherschützer raten Kunden im Zweifel, auf die Hälfte der Einzahlungen zu pochen. Dazu bieten sie auf ihrer Website (www.vzhh.de) einen Musterbrief für den Download an. Diesen Brief sollten Kunden an die Versicherung schicken. Eine Kopie des Briefs sollte an die Verbraucherzentrale Hamburg gehen. Der Kunde sei dann bei der Verbraucherzentrale registriert und werde „über das weitere Vorgehen informiert“. Für eine individuelle Überprüfung eines Vertrages und des Rückzahlungsbetrages berechnen die Verbraucherschützer 60 Euro.

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Vertrag ist nicht gleich Vertrag - diese Regeln gelten

 

Verträge, die ab 1995 und vor 2008 abgeschlossen wurden: Hier muss mindestens die Hälfte der Beiträge zurückgezahlt werden.

Verträge, die ab 2008 abgeschlossen wurden: Für sie gilt ein neues Versicherungsrecht. Die Abschlusskosten werden auf fünf Jahre verteilt. Allerdings berechnen manche Anbieter immer noch Stornokosten – ist ist rechtswidrig.

Altverträge: Die bisherigen Urteile, mit denen Versicherungen zu höheren Zahlungen verdonnert wurden, betreffen Verträge, die ab 1995 abgeschlossen und seither gekündigt beziehungsweise beitragsfrei gestellt wurden. Für ältere Verträge gilt älteres Recht – deswegen haben diese Kunden schlechte Karten. Etwas kompliziert ist die Lage bei Verträgen, die zwischen dem 21. Juli 1994 und dem 1. Januar 1995 abgeschlossen wurden. Bei manchen gilt die 50-Prozent-Regelung, bei anderen nicht.

Verträge, die bis Ende 2009 gekündigt wurden: Diese Ansprüche sind verjährt. Ausnahme: Die Berufung auf die Verjährung kann „rechtsmissbräuchlich“ sein, wenn der Kunde schon zuvor Ansprüche angemeldet hatte und die Versicherung ihn abwimmelte. Die Verbraucherzentrale rät, sich in diesem Fall an den Versicherungsombudsmann zu wenden (www.versicherungsombudsmann.de). Die Experten dämpfen aber die Erwartungen an den Schlichter. Zu viel Hoffnung auf Hilfe von ihm sollten sich Kunden nicht machen.

Auch fondsgebundene Policen. Für die Berechnung spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem Vertrag um eine fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung oder ein anderes Anlagemodell handelt.

 

Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr (UPR): Diese Verträge sind juristisch schwierig und sollten individuell überprüft werden, sagen die Experten.

 

 

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