Karten-Ärger nach dem Urlaub: Ihre Rechte
MÜNCHEN Es ist schon Routine geworden: Wer einen Mietwagen nimmt, legt neben Personalausweis und Führerschein seine Kreditkarte auf den Tisch. Einige Urlauber haben damit böse Überraschungen erlebt, weil Wochen später noch Geld abgebucht wurde, etwa wegen Schäden am Mietwagen oder fehlendem Sprit. Was kann man dagegen tun?
Ungerechtfertigte Abbuchung durch Betrüger: Gelangen Gauner beispielsweise übers Internet an Ihre Kartendaten, können sie unbemerkt mit Ihrer Karte shoppen gehen. Allerdings ist der Kunde dann gegenüber dem Kreditkartenunternehmen im Vorteil: Hat er nichts unterschrieben, kann er verlangen, dass ihm die abgebuchten Beträge wieder gutgeschrieben werden.
Unterschrift auf dem Beleg: schlechte Karten für den Kunden. Wer etwa im Restaurant einen Beleg unterschrieben hat, kann gegen eine entsprechende Kreditkarten-Belastung nichts machen. Wurde im Kerzenschein ein zu hoher Betrag unterschrieben, müsste der Karten-Inhaber das direkt mit dem Restaurant klären. Ausnahmen sind möglich, dabei kommt es allerdings auf den Einzelfall an.
Innerhalb der üblichen Frist von vier bis sechs Wochen nach Abrechnung kann zwar gegenüber der Bank ein Widerspruch erklärt werden. Der hat aber nur dann Erfolg, wenn der Kunde nachweisen kann, dass keine Forderung bestanden hat. Das muss detailliert passieren, etwa mit Zeugen. Eine reine Behauptung, man sei ausgenommen worden, reicht nicht (OLG Köln, Urteil vom 14.11.2001 - 15 O 420/00).
Blanko-Unterschrift. Das ist noch riskanter als ein Beleg mit konkretem Betrag. Der Beleginhaber kann praktisch jeden beliebigen Betrag einsetzen – der Kunde müsste ebenfalls den Nachweis erbringen, dass die Forderung nicht oder nicht in der Höhe bestanden hat. Diese bittere Erfahrung machten zwei Bundesbürger, die in der Dominikanischen Republik zwei Motorräder ohne Diebstahlsversicherung gemietet und als Sicherheit einen Blanko-Beleg unterschrieben hatten.
Die Motorräder wurden gestohlen, der Vermieter zog per Kreditkarte knapp 6000 Euro als Forderung ein. Die Klage des Kreditkarteninhabers scheiterte, obwohl der Kreditrahmen bereits ausgeschöpft war (Oberlandesgericht München, Az: 5 U 6738/98 W). „Blanko-Belege sollten vor allem im Ausland vermieden werden”, rät deshalb Uwe Döhler, Kreditkarten-Experte der Stiftung Warentest.
Nur die Kartennummer angegeben: Immer öfter begnügen sich unter anderem Hotels damit, dass ihnen der Kunde bei Reservierungen oder beim Einchecken lediglich die Kartennummer angibt. Ohne dass ein unterschriebener Beleg vorliegt, wird am Ende des Aufenthaltes damit die Rechnung abgebucht. Im Streitfall ist aber der Kunde am Drücker. Er kann die Vorlage eines Originalbeleges verlangen.
Kann die Bank das nicht, so muss sie eine Abbuchung rückgängig machen. (Amtsgericht Krefeld (3 C 299/06). Kreditkarten-Experte Döhler rät deshalb: „Wegen der großen Bedeutung sollten die Kopien von unterschriebenen Belegen einige Monate aufbewahrt werden.” ftx/sun