Erbrecht: Oberlandesgericht bestärkt Rechte des Pflichtteilsberechtigten

Kommt es nach dem Tod des Erblassers per Testament zur Enterbung eines Pflichtteilsberechtigten, so stehen diesem gegen den Erben Auskunftsansprüche über die Höhe des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes, sowie über Schenkungen der letzten 10 Jahre (bei Dritten) oder Schenkungen während der gesamten Ehezeit (bei Ehegatten) zu.
Dabei ist der Erbe nicht nur verpflichtet Schenkungen mitzuteilen, die er selbst vom Erblasser erhalten hat, sondern auch Schenkungen, die der Erblasser gegenüber dritten Personen getätigt hat. Der Erbe hat wahrheitsgemäße Angaben zu machen, sofern er von solchen Schenkungen weiß. Oftmals wird aber lapidar im Rahmen der Auskunft mitgeteilt, dass man von etwaigen Schenkungen der letzten 10 Jahre keine Kenntnis habe.
Dies weckt verständlicherweise beim Pflichtteilsberechtigten großes Misstrauen, wenn er z. B. von einem Hausverkauf des Erblassers kurz vor Tod erfahren hat, sich aber auf keinem der im Nachlassverzeichnis angegeben Konten ein dementsprechender Wert finden lässt. Oder man fragt sich, was eigentlich mit dem monatlich auf dem Konto eingegangenen Einkommen passiert ist, wenn nicht entsprechende Ausgabenpositionen gegenüberstanden. Nach einem Beschluss des OLG Stuttgart kann sich der Erbe nicht mehr so leicht herausreden. Der Erbe ist verpflichtet bei allen Banken, bei denen der Erblasser ein Konto/Sparbuch o.ä. besaß, sich die Kontoauszüge der letzten 10 Jahre zu besorgen und diese zu prüfen.
Auch der Einwand, die Banken würden für die Ausstellung der Kontoauszüge eine Entschädigung verlangen (im besagten Fall wollte die Bank 1.500,00 €), hilft dem Erben nicht weiter.
Sodann muss der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über das Ergebnis dieser Prüfung erteilen. Ebenso muss der Erbe eine Zusammenstellung der einen bestimmten Betrag übersteigenden Zuwendungen – wie es sich aus den eingeholten Kontoauszügen ergibt - vorlegen, auch wenn er sich nicht sicher ist, ob es sich dabei nun um eine Schenkung handelte oder nicht.
Durch diesen Beschluss des Oberlandesgerichtes wurden die Rechte des Pflichtteilsberechtigten gestärkt, auch wenn er selbst nicht Anspruch auf Vorlage von Belegen hat. Bestehen nach der erteilten Auskunft allerdings immer noch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, bleibt dem Pflichtteilsberechtigten die Einholung eines notariellen Nachlassverzeichnisses und das Verlangen auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Wer also den Verdacht hat, bei der Auskunft und Angabe der Vermögenswerte im Nachlassverzeichnis übervorteilt zu werden, sollte unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, empfiehlt Fachanwältin für Erbrecht Alexandra Oldekop.