Darf mein Chef mir den Fasching verbieten?
München - Heute beginnt die heiße Phase der narrischen Zeit. Zwar kann München beim Fasching nicht ganz mit den Karnevals-Hochburgen am Rhein mithalten – trotzdem wollen sich viele ins Party-Getümmel stürzen. Dumm nur, dass die Faschingstage auf Werktage fallen. Also die Party ins Büro verlegen? Wie viel Fasching muss der Chef erlauben?
Die AZ klärt die wichtigsten Arbeitnehmer-Fragen zum Faschingsendspurt:
Arbeitszeit und freie Tage: Einfachste Möglichkeit das Spannungsfeld Fasching und Arbeitsplatz zu umgehen: frei nehmen. Dafür geht immer ein kompletter Arbeitstag drauf, selbst wenn der Chef seiner Belegschaft am Rosenmontag oder Faschingsdienstag früher heim schickt. „Im deutschen Urlaubsrecht gilt das Ganztagsprinzip“, sagt Bertram Brossardt vom Verband der bayerischen Wirtschaft (vbw). Grundsätzlich sind Rosenmontag und Faschingsdienstag keine gesetzlichen Feiertage.
Doch: Wenn in den Vorjahren an einem der heißen Faschingstage immer frei gegeben wurde, haben Arbeitnehmer ausnahmsweise einen Anspruch auf einen freien Tag. Denn das gilt als so genannte betriebliche Übung. Juristen sprechen von einer Ableitung eines Anspruch aufgrund regelmäßig wiederholter Vorgehensweisen. Eine hundertprozentige Garantie für einen freien Tag ist das aber nicht. Deshalb lieber mit dem Chef absprechen. Der entscheidet auch, ob an den beiden Faschingstagen die Belegschaft eventuell früher gehen darf.
Alkohol: Ein Gläschen Sekt mit den Kollegen wird gerne mal genommen – kann aber ein heikles Thema sein. „Hat der Arbeitgeber es nicht ausdrücklich erlaubt, sollten Arbeitnehmer vorsichtig sein“, so Arbeitsrechtsanwalt Hans-Georg Meier. Zwar gibt es kein grundsätzliches Verbot, oft existiert aber eine Betriebsvereinbarung oder eine Anweisung vom Chef, die Alkohol am Arbeitsplatz gänzlich verbietet. In jedem Fall müssen Arbeitnehmer darauf achten, arbeitsfähig zu bleiben. Falls die Feierei im Büro ausartet und der Angestellte zum Beispiel durch eine von ihm provozierte Schlägerei arbeitsunfähig wird, dann kann er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung verlieren, warnt der vbw. Am besten also im Büro einen klaren Kopf bewahren.
Grapschen beim Bürofasching: Bei einer vom Chef erlaubten Feier im Büro sind Herrenwitze und Grapschen schon aus arbeitsrechtlicher Sicht verboten. Denn der Arbeitgeber hat gegenüber seiner Belegschaft eine Fürsorgepflicht und kann selbst schadenersatzpflichtig werden. Kurz: Der Chef muss einschreiten – er ist keine Spaßbremse, sondern eine Art „Aufsichtsperson“.
Umzug im TV anschauen: Wer sich davonstiehlt, um die TV-Übertragungen von den Karnevalszügen zu verfolgen, hat Pech. Das unerlaubte Entfernen vom Arbeitsplatz ist auch an Fasching untersagt.
Im Kostüm zur Arbeit: Musketier, Hexe oder Sheriff - im Kostüm zur Arbeit erscheinen, wird in den meisten Betrieben geduldet. Es sei denn, es gibt eine vorgeschriebene Dienstkleidung. Dann muss aufs Kostüm verzichtet werden. In manchen Branchen ist die Maskerade auch schlicht unangemessen. Ein Bankberater im Seeräuber-Kostüm wirkt wenig vertrauenserweckend. Allgemein gilt: Je seriöser die Branche, desto weniger Fasching ist bei der Klamottenwahl angebracht. An manchen Arbeitsplätzen kann ein Kostüm aber auch verkaufsfördernd wirken: Eine Bäckerei-Angestellte mit Clownsnase verbreitet gute Laune und kurbelt damit bestimmt auch den Krapfenabsatz an. Grundsätzlich tabu sind Kostüme, die die Gefühle anderer verletzen oder Kollegen und Kunden verstören können. Die private „Sexy Kätzchen-Verkleidung“ sollte man also lieber daheim lassen.