Bei fehlendem Enteisungsmittel bekommen Passagiere Geld

 Kann ein Flugzeug wegen fehlenden Enteisungsmittels nicht starten, steht Passagieren eine Ausgleichszahlung zu.
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Bei diesem Flugzeug ist alles in Ordnung. Kann eine Maschine allerdings wegen fehlenden Enteisungsmittels nicht starten, muss die Airline zahlen.
dpa Bei diesem Flugzeug ist alles in Ordnung. Kann eine Maschine allerdings wegen fehlenden Enteisungsmittels nicht starten, muss die Airline zahlen.

Kann ein Flugzeug wegen fehlenden Enteisungsmittels nicht starten, steht Passagieren eine Ausgleichszahlung zu.

Die Airline kann sich nicht damit herausreden, dass es sich dabei um einen außergewöhnlichen Umstand handelte und dass für das Enteisungsmittel der Flughafenbetreiber verantwortlich war. Das hat das Landgericht Köln entschieden (Az.: 11 S 241/12). Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ hin. In dem verhandelten Fall hatte der Kläger für sich und seinen Sohn einen Flug von Berlin-Schönefeld nach München gebucht. Dieser wurde jedoch annulliert, da das Enteisungsmittel ausgegangen war. Angesichts von Schnee und Eis konnte die Maschine nicht starten. Das Gericht sprach dem Kläger die Ausgleichszahlung zu. Um einen außergewöhnlichen Umstand handele es sich nur bei Risiken, die nicht von der Airline beherrscht werden können, wie zum Beispiel ein massives Unwetter oder ein Streik. Auch die Tatsache, dass der Flughafenbetreiber für die Enteisung zuständig war, entlaste die Airline nicht. Denn der Flughafenbetreiber übe die Tätigkeit im Auftrag der Airline aus.

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