Anleitung in fünf Schritten: Was tun gegen laute Nachbarn? So sorgen Sie für Ruhe

Spielende Kinder, bellende Hunde oder feiernde Studenten: Im Mietshaus wird der Lärm der Nachbarn manchmal unerträglich. Was aber kann man dagegen tun? Was ist gerechtfertigt? Eine Anleitung in fünf Schritten:
SCHRITT l: Mit dem Nachbarn reden
Egal, ob Tierlärm, Türenschlagen oder Gepolter – Mieter sollten zunächst das Gespräch mit lauten Nachbarn suchen und sie um mehr Rücksicht bitten. Das empfiehlt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Sein Tipp: "Man kann den Nachbarn kurz in die Wohnung bitten, damit er mit eigenen Ohren erlebt, wie sich Lärm in der Nachbarwohnung auswirkt." Bei Kinderlärm setzt Rechtsanwältin Beate Heilmann von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht des Deutschen Anwaltvereins auf Kompromisse: Zum Beispiel, dass die Kinder nicht gerade den Kickertisch benutzen, wenn der Nachbar Ruhezeiten einhalten muss – etwa, weil er Schicht arbeitet.
SCHRITT 2: Lärmprotokoll anfertigen
Wenn ein Gespräch nichts bringt, können Mieter ein Lärmprotokoll anfertigen. "Im Protokoll sollten Mieter das jeweilige Datum und die Uhrzeit festhalten, zu der eine Lärmbelästigung stattgefunden hat", erklärt Heilmann.
Bei regelmäßig wiederkehrendem Krach genügt laut Heilmann ein Vermerk: "alle zwei Tage, jeweils ungefähr in der Zeit ab 22.30 Uhr bis in die frühen Morgenstunden hinein." "Das Lärmprotokoll sollte zudem objektiv überprüfbar sein", rät Silvia Jörg, Leiterin des Interessenverbandes Mieterschutz in Hamburg. Deshalb sollten gestörte Mieter das Getöse vergleichend beschreiben, etwa so: "Es war so laut, dass der Fernseher lauter als Zimmerlautstärke gestellt werden musste, Gespräche in normaler Lautstärke nicht mehr möglich waren oder das Telefon überhört wurde."
Hilfreich sei es, wenn weitere Nachbarn oder Besucher die Störungen als Zeugen bestätigen können und das Protokoll unterzeichnen.
SCHRITT 3: Vermieter einschalten
Mit dem Protokoll in der Hand kann der Vermieter den störenden Nachbarn abmahnen. In seltenen Fällen hat der Mieter auch Anspruch auf eine Mängelbeseitigung. Im Klartext: Der Vermieter muss dem störenden Nachbarn kündigen.
SCHRITT 4: Miete mindern
"Wenn der Lärm des Nachbarn den Wohngebrauch des Mieters beeinträchtigt, ist das ein Mietmangel, der gemäß Paragraf 536 BGB zur Mietminderung berechtigt", sagt Jörg. Beispiele dafür sind Nachbarn, die jedes Wochenende durchfeiern, oder ein Heimwerker, der täglich ab 17 Uhr bohrt.
Unerlässlich sei in jedem Fall, dass der Vermieter über den Lärm vorher informiert worden ist. Außerdem wichtig: Eine einmalige Lärmstörung berechtigt in aller Regel nicht zu einer Mietminderung.
SCHRITT 5: Polizei rufen
"Bei Partylärm bis in die frühen Morgenstunden und uneinsichtigen Feiernden, die nicht mit sich reden lassen, bleibt im Zweifel nur der Anruf bei der Polizei, wenn man schlafen will", sagt Ulrich Ropertz.
Erscheint die Strafanzeige als einziger Weg, kann der gestörte Mieter neben der Polizei ebenso das Ordnungsamt informieren. Zudem könne er auch eine zivilrechtliche Unterlassungsklage einreichen, so Expertin Silvia Jörg. "Der Anruf bei der Polizei sollte wirklich das letzte Mittel sein." Grundsätzlich empfiehlt sie, rücksichtsvoll miteinander umzugehen: Vielen sei nicht bewusst, dass sie laut sind.
"Mitunter sind auch Baumängel, also ein unzureichender Schallschutz, Ursache dafür, dass man jedes Wort und jeden Schritt aus der Nachbarwohnung mitbekommt", ergänzt Ropertz. Dafür sei der Vermieter verantwortlich.
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