Abo abgeschlossen? Widerruf erklären! Gauner im Internet

Abos, Rechnungen, Post vom Anwalt: Erst im Internet Videos angeschaut, dann per Post abgezockt worden? So leisten Sie unseriösen Anbietern Widerstand!
Susanne Stephan |
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Abos, Rechnungen, Post vom Anwalt: Erst im Internet Videos angeschaut, dann per Post abgezockt worden? So leisten Sie unseriösen Anbietern Widerstand!

München - Post im Briefkasten, und zwar keine erfreuliche. Eine unbekannte Firma stellt eine Rechnung, meistens über einen Betrag unter 100 Euro. Der Angeschriebene habe im Internet eine Seite aufgerufen und ein Abo abgeschlossen – oder sich des Verstoßes gegen ein Gesetz schuldig gemacht, indem er beispielsweise ein Video angesehen habe, das urheberrechtlich geschützt ist.

Was tun? Immer wieder sehen sich Internet-Nutzer mit solchen Forderungen konfrontiert. Viele unseriöse Firmen nutzen aus, dass technisch unbedarfte Nutzer kaum in der Lage sind, zu beweisen, dass sie nichts Unrechtes getan haben. Sie präsentieren Verbindungsprotokolle, die angeblich einwandfrei beweisen, dass über die IP-Adresse ihres Computers Daten ins Netz eingespeist wurden. Häufig ist der Nutzer in eine Falle getappt, hat entweder das Kleingedruckte für einen angeblich kostenlosen Gratis-Service nicht gelesen oder sah auf dem Bildschirm eine manipulierte Website, die mit den angeblich gekauften Inhalten nichts zu tun hatte. Was tun?

Lesen Sie hier: Die neuesten Abzock-Methoden

Vertragsabschluss bestreiten. Der Nutzer darf eine solche Rechnung keinesfalls in den Papierkorb werfen – sonst riskiert er Mahngebühren und schlimmstenfalls ein Gerichtsverfahren. Aber er sollte sich auch nicht aus der Ruhe bringen lassen, rät Stefan Lutz, Fachanwalt für Internet-Recht. Sein Tipp lautet: Sofort die Forderung bestreiten, beispielsweise mit dem Satz „Die gegen mich geltend gemachte Forderung wird vollumfänglich bestritten. Ihnen stehen in Ermangelung eines wirksam zustande gekommenen Vertrages keinerlei Ansprüche mir gegenüber zu.“

Lutz rät außerdem, vorsorglich der Weitergabe der persönlichen Daten an die Schufa und andere Auskunfteien zu widersprechen – so könne vermieden werden, dass die versuchte Abzocke Folgen für die Kreditwürdigkeit des Nutzers hat. Am besten geschieht dies alles schriftlich per Einwurf-Einschreiben.

Den Widerruf erklären.
Nur für den Fall, dass ihnen doch der Abschluss eines Geschäftes nachgewiesen werden könne, sollten Verbraucher den Widerruf erklären, rät Lutz. Das Widerrufsrecht für Online-Geschäfte gilt zwei Wochen ab dem Tag, an dem der Kunde in einer gesonderten Mail oder einem Brief über seine Recht aufgeklärt wurde. Hat der Kunde kein Schreiben bekommen, kann er unbeschränkt weiter seine Käufe widerrufen, sagt Anwalt Stefan Lutz. Es reiche nicht, wenn sich der Verbraucher die Belehrung irgendwo auf der Website des Anbieters herunterladen konnte.

Schon bezahlt? Das verpflichtet zu nichts. Wer eine Rechnung bezahlt hat, ist womöglich zusätzlich verunsichert: Die Zahlung sei mit der Anerkennung eines Vertrages gleichbedeutend, argumentieren die Anbieter. Stimmt nicht, entgegnet der Internet-Anwalt und beruft sich auf den Bundesgerichtshof: Der habe entschieden, dass eine Bezahlung allein keine Willenserklärung ersetzt. Ergo „Selbst wenn Sie die erste Rechnung bereits bezahlt haben, müssen Sie nicht automatisch auch jede weitere Rechnung bezahlen.“

Kinder sind nicht geschäftsfähig. Was, wenn der Nachwuchs unbedacht Filme heruntergeladen oder ein Abo abgeschlossen hat? Zwischen sieben und 18 Jahren sind Kinder nur beschränkt geschäftsfähig. Anwalt Lutz empfiehlt deshalb folgende Formulierung für ein Rückschreiben: „Ich weise darauf hin, dass mein Sohn/meine Tochter beschränkt geschäftsfähig ist und eine Genehmigung des möglicherweise geschlossenen Vertrags nicht erteilt wird. Aufgrund der Verweigerung der Genehmigung ist der möglicherweise geschlossene Vertrag von Anfang an als unwirksam anzusehen. Wir werden den geforderten Rechnungsbetrag daher nicht bezahlen.“

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