Influencer-Prozess gegen Cathy Hummels: BGH erlaubt manche Produkt-Beiträge ohne Werbehinweis

Das BGH hat ein Urteil im Prozess um Schleichwerbung gegen Influencer wie Cathy Hummels, Leonie Hanne und Luisa-Maxime Huss gefällt. Die Frauen bekommen weitestgehend Recht und dürfen manche Produkt-Beiträge ohne Hinweis auf Werbung posten.
AZ/dpa |
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Cathy Hummels auf einem Event im vergangenen Jahr.
Cathy Hummels auf einem Event im vergangenen Jahr. © imago images/Future Image

Karlsruhe - Influencerinnen und Influencer dürfen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Internet bei Fotos mit Produkten ohne einen Hinweis auf Werbung auf Firmen verweisen - wenn es nicht zu werblich wird. Das betrifft zum Beispiel sogenannte Tap Tags bei Fotos auf Instagram, über die Nutzer auf die Profile von Herstellern oder Marken weitergeleitet werden.

"Tap Tags" bei Produkt-Beiträgen ohne Werbehinweis weiterhin erlaubt

"Allein der Umstand, dass Bilder, auf denen das Produkt abgebildet ist, mit 'Tap Tags' versehen sind, reicht für die Annahme eines solchen werblichen Überschusses nicht aus", urteilten die obersten Zivilrichter Deutschlands am Donnerstag in Karlsruhe (I ZR 126/20, I ZR 90/20, I ZR 125/20). "Bei einer Verlinkung auf eine Internetseite des Herstellers des abgebildeten Produkts liegt dagegen regelmäßig ein werblicher Überschuss vor."

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Influencer-Klage: Cathy Hummels bekommt Recht

Der Verband Sozialer Wettbewerb hatte unzulässige Schleichwerbung beanstandet und Unterlassung sowie Abmahnkosten gefordert. Es ging um Klagen gegen die auch über das Internet hinaus bekannte Influencerin Cathy Hummels, die Hamburger Fashion-Influencerin Leonie Hanne und die Göttinger Fitness-Influencerin Luisa-Maxime Huss. Die Frauen bekamen nun weitgehend Recht.

In einem Fall aber sah der BGH das anders: Für einen Beitrag über eine Himbeermarmelade hatte eine der Influencerinnen eine Gegenleistung vom Unternehmen erhalten - ohne den Beitrag als Werbung zu kennzeichnen. Dies werteten die Richter als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens liege auch dann vor, wenn der Beitrag "nach seinem Gesamteindruck" übertrieben werblich sei, etwa weil ohne kritische Distanz und über sachliche Informationen hinaus allein die Vorzüge eines Produkts lobend hervorgehoben werden.

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