Bundesgerichtshof bestätigt Haftstrafe für Alfons Schuhbeck

Der Bundesgerichtshof hat die Haftstrafe von Starkoch Alfons Schuhbeck bestätigt. Neu verhandelt werden muss jedoch, wie viel Geld der Verurteilte zurückzahlen muss.
(lau/spot) |
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Die Revision von Alfons Schuhbeck blieb überwiegend erfolglos.
Die Revision von Alfons Schuhbeck blieb überwiegend erfolglos. © imago/Sven Simon

Die Verurteilung des berühmten Starkochs Alfons Schuhbeck (74) wegen Steuerhinterziehung ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) "überwiegend rechtskräftig". Lediglich über die Vermögensabschöpfung von Schuhbeck müsse das Landgericht München I neu verhandeln, wie der BGH am heutigen Montag in Karlsruhe mitteilte. Demnach sei das landgerichtliche Urteil unvollständig gewesen, "weil nicht sämtliche Informationen zur Berechnung der Einkommensteuerschulden des Angeklagten festgestellt waren."

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An Alfons Schuhbecks Freiheitsstrafe ändert sich nichts

Die Revision des prominenten TV-Kochs blieb damit überwiegend erfolglos. Der BGH fand keine Rechtsfehler bei Schuldspruch und Strafzumessung. An der Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten, zu der das Landgericht München I Schuhbeck im Oktober 2022 verurteilt hatte, ändert sich durch die Entscheidung des BGH nichts.

Der Bundesgerichtshof sah es als erwiesen an, dass Schuhbeck "im Zeitraum von 2009 bis 2015 täglich aus den Kassen zweier Restaurants, darunter der Südtiroler Stuben, Bargeld, insgesamt mehr als 4,2 Millionen Euro", entnommen habe. Zur Manipulation der Umsätze nutzte er demnach unter anderem ein von seinem Mitarbeiter geschriebenes Computerprogramm.

Schuhbeck habe so "insgesamt über 1,2 Millionen Euro an Einkommensteuer hinterzogen", wie der BGH weiter mitteilte.

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