Bohlen und Ernst August unterliegen vor BGH
«Werbung darf sich mit aktuellen Themen auseinandersetzen», urteilte der Bundesgerichtshof. Davon profitiert die Firma Lucky Strike, die sich gegen gleich zwei klagende Promis durchsetzen konnte.
Die Namen Prominenter dürfen in Werbeanzeigen ohne deren Einwilligung benutzt werden, wenn dabei aktuelle Ereignisse von öffentlichem Interesse aufgegriffen werden. Mit dieser Begründung hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag Klagen von Prinz Ernst August von Hannover und Dieter Bohlen gegen eine Werbekampagne der Zigarettenmarke Lucky Strike abgewiesen.
Anspielungen auf's Enthüllungsbuch
Ihr Persönlichkeitsrecht sei nicht verletzt, weil die Anzeigen keinen «herabsetzenden oder beleidigenden Inhalt» hätten, befand das Karlsruher Gericht. Auch die Wirtschaftswerbung könne sich auf das Recht der freien Meinungsäußerung berufen. Unter Anspielung auf Handgreiflichkeiten des Prinzen war über dem Foto einer eingedrückten Zigarettenschachtel zu lesen: «War das Ernst? Oder August?» Im Fall Bohlen ging es um dessen Buch «Hinter den Kulissen», das in Teilen wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten beanstandet worden war. Darauf spielte «Lucky Strike» an, und zwar mit dem - teilweise geschwärzten - Satz «Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher». Das Oberlandesgericht Hamburg hatte den Tabakkonzern British American Tobacco deshalb zur Zahlung von 35.000 Euro «Lizenzgebühr» an Bohlen und 65.000 Euro an Ernst August verurteilt. (Az: I ZR 223/05 u. 96/07 vom 5. Juni 2007)
Ja zu satirischer Werbung
Der BGH-Wettbewerbssenat hob dagegen die Urteile auf. Nach seinen Worten gilt das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht für historisch oder politisch bedeutende Ereignisse, sondern auch für «unterhaltende Beiträge zu Fragen von «allgemeinem gesellschaftlichem Interesse». «Werbung darf sich mit aktuellen Themen auseinandersetzen», sagte der Vorsitzende Joachim Bornkamm bei der Urteilsverkündung. Solange nicht zu stark in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingegriffen werde, müssten diese das hinnehmen. «Lucky Strike» habe mit ihren satirisch-spöttischen Werbesprüchen die Namen der prominenten Kläger nicht vermarktet, heißt es in dem Urteil. Die Anzeigen erweckten nicht den Eindruck, der Prinz oder Dieter Bohlen würden die Zigarettenmarke empfehlen. Damit knüpft der BGH an sein Urteil vom Oktober 2006 zu Oskar Lafontaine an. Damals ging es um eine Zeitungsanzeige des Autovermieters Sixt mit den Porträtfotos von 16 Regierungsmitgliedern. Das Bild des als Bundesfinanzminister zurückgetretenen einstigen SPD-Politikers war durchgestrichen, darunter stand: «Sixt verleast auch Autos für Mitarbeiter in der Probezeit.» Laut BGH war die Werbung zulässig, weil Sixt ein aktuelles politisches Geschehen zum Anlass für einen satirischen Werbespruch genommen habe.(dpa)