Widersprüche gegen Hartz-IV-Verweigerung oft erfolgreich

Hartz-IV-Empfängern können ihre Leistungen ganz oder teilweise gestrichen werden, wenn sie den sogenannten Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. Viele klagen dagegen.
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Hartz-IV-Empfängern können ihre Leistungen gestrichen werden, wenn sie den sogenannten Mitwirkungspflichten nicht nachkommen.
Ralf Hirschberger/dpa Hartz-IV-Empfängern können ihre Leistungen gestrichen werden, wenn sie den sogenannten Mitwirkungspflichten nicht nachkommen.

Berlin - Leistungsverweigerungen für Langzeitarbeitslose, denen fehlende Mitwirkung zur Last gelegt wird, sind in vielen Fällen unberechtigt. Entsprechende Klagen und Widersprüche gegen die Verweigerung von Hartz IV waren im vergangenen Jahr fast in jedem zweiten Fall erfolgreich.

Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linksfraktion hervor, die der Deutschen Presse-Agentur vorliegt. Danach wurde rund 8100 von 17.700 Widersprüchen ganz oder teilweise stattgegeben. Zudem waren etwa 500 von 1200 Klagen erfolgreich - entweder weil den Klagen stattgegeben wurde oder das Jobcenter vorher einlenkte.

Hartz-IV-Empfängern können ihre Leistungen ganz oder teilweise gestrichen werden, wenn sie den sogenannten Mitwirkungspflichten nicht nachkommen - etwa indem sie einen Termin beim Jobcenter verpassen oder eine Fortbildung verweigern.

Diese Sanktionen können nach Einschätzung der Linken-Vorsitzenden Katja Kipping jedoch verheerende Folgen haben. "Wir reden dabei von Menschen, die faktisch von der Hand in den Mund leben", erklärte Kipping. "Die Betroffenen können ausbleibende Leistungen kaum abpuffern." Deshalb gehörten die "Mitwirkungspflichten" umgehend auf den Prüfstand.

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