Urteil wegen "Hängt die Grünen"-Plakaten ist rechtskräftig
Das Landgericht München I hatte den Mann im März in zweiter Instanz verurteilt. Die 18. Strafkammer hatte in dem Plakattext eine Aufforderung zur Verübung von Tötungsdelikten im Stile einer Exekution gesehen, an Mitgliedern der Partei "Bündnis 90/Die Grünen". Während des Bundestagswahlkampfes 2021 sei der Mann als Vorsitzender der Partei mit verantwortlich dafür gewesen, dass in Bayern insgesamt 20 Plakate der Kleinstpartei mit dem Spruch aufgehängt worden seien, befand das Landgericht damals. Nach dem Abhängen der Plakate durch die Behörden habe er deren "umgehende Wiederaufhängung" gefordert. Es sei deshalb ausgeschlossen, dass diese ursprünglich ohne seine Beteiligung aufgehängt worden seien.
Diese Auslegung sei nicht zu beanstanden, befand nun der 7. Strafsenat des Obersten Landesgerichts. Die Tat sei auch nicht durch die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit gerechtfertigt, da die Meinungsfreiheit in diesem Fall ihre Schranken finde. In Hinblick auf den überragenden Stellenwert des Schutzes menschlichen Lebens ergebe die Abwägung eindeutig, dass im Falle der Aufforderung zur Tötung von Menschen die Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit des Angeklagten zurücktrete, begründete der Strafsenat.