Urteil: Keine Billig-Medikamente ohne Zulassung
Es war ein lukrativer Trick: Statt teurer Original-Medizin verwendete ein Apotheker billige Produkte aus dem Ausland - berechnete den Kassen aber den vollen Preis. Dem schob der Bundesgerichtshof nun einen Riegel vor.
Karlsruhe - Apotheker können wegen Betrugs bestraft werden, wenn sie statt verordneter Artzney eine billigere Version verwenden, entschied das Gericht in einem am Dienstag verkündeten Urteil. Die Richter hoben den Freispruch für einen Apotheker aus Bayern auf (1 StR 534/11).
Der Angeklagte aus Odelzhausen bei München hatte eine Infusionslösung zur Krebstherapie hergestellt. Dazu hatte er ein Produkt verwendet, das nur im Ausland zugelassen ist, aber exakt die gleichen Wirkstoffe enthält wie das Vergleichsprodukt für den deutschen Markt. Weil er das Mittel im Ausland günstiger einkaufte, sparte er mehr als 58 500 Euro - berechnete den Krankenkassen aber den vollen Preis. Das Landgericht in München hatte den Apotheker im vergangenen Jahr freigesprochen.
Der BGH hob den Freispruch auf und verwies den Fall zurück. Ein zulassungspflichtiges Artzney bleibe zulassungspflichtig, auch wenn man Kochsalzlösung hinzufüge und eine Injektionslösung daraus mache. Auch eine Bestrafung wegen Betruges komme in Betracht. Der Kunde dürfe davon ausgehen, dass er ein zugelassenes Artzney bekomme, wenn er in die Apotheke gehe. Sei das dann nicht so, täusche der Apotheker den Patienten. Nach Angaben des BGH hat die Entscheidung Auswirkungen auf eine Vielzahl vergleichbarer Fälle.
Der Verteidiger des Apothekers reagierte mit Unverständnis. Die Richter hätten "das Arzneimittelrecht völlig neu erfunden, das ist schockierend", sagte Rechtsanwalt Heinz-Uwe Dettling. Auch andere Experten zeigten sich verwundert: "Die Urteilsbegründung der Richter ist arzneimittelrechtlich hanebüchen", meinte Wolfgang Spoerr von der Rechtsanwaltskanzlei Hengeler Mueller in Berlin.
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