So gelingt der letzte Wille

„Nach mir die Sintflut“ ist bei der Erbschaftsfrage nicht das passende Motto. Wer im Todesfall das Vermögen des Verstorbenen bekommen sollte, wird am besten noch zu Lebzeiten geregelt. Tipps, wie das klappt
Tobias Wolf |
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Für viele Menschen ist es ein beruhigendes Gefühl, schon zu Lebzeiten mit einem Testament die Erbschaftsfrage geregelt zu haben.
Für viele Menschen ist es ein beruhigendes Gefühl, schon zu Lebzeiten mit einem Testament die Erbschaftsfrage geregelt zu haben.

Es gibt schönere Themen, als sich mit dem eigenen Tod zu beschäftigen. Und dennoch sollte sich jeder früh die Frage stellen, was ist, wenn man plötzlich nicht mehr ist. Was passiert mit meinem Haus, meinem Schmuck, meinem Vermögen? Die AZ beantwortet zusammen mit der Stiftung Warentest die wichtigsten Fragen rund ums Thema Erbschaft:

Gesetzliche Erbfolge oder doch lieber ein Testament? Die Entscheidung, wem Sie was vererben, treffen Sie allein selbst. Dennoch ist Vorsicht geboten, denn die gesetzliche Erbfolge (siehe  unten) führt oft zu Streitereien unter Familienangehörigen. Ein Testament hingegen sorgt für Ordnung und lässt keinen Raum für persönliche Interpretationen, insbesondere, wenn Sie bestimmte Personen im Erbfall bevorzugen wollen. Außerdem ist es ein beruhigendes Gefühl, schon zu Lebzeiten alles geregelt zu haben.

Wie setze ich ein Testament auf? Grundlegend ist Ihre Vermögenssituation. Sie sollten deshalb Ihr Hab und Gut (Immobilien, Schmuck, Geld und andere Wertsachen) schriftlich festhalten. Im nächsten Schritt überlegen Sie sich, was Sie mit Ihrem Erbe bezwecken wollen und wer von Ihren Lieben was verdient hat. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass man noch einige Zeit unter den Lebenden verweilt. Deshalb gilt es, die finanzielle Absicherung für die verbleibenden Lebensjahre nicht zu vergessen. Schlussendlich verfassen Sie Ihr Testament in Schriftform. Dabei gibt es jedoch einige Punkte zu beachten (siehe Punkt Testament).

Kann ich meinen Besitz schon zu Lebzeiten verteilen? Viele Menschen wissen das nicht, doch das geht. Sie können Ihren Besitz auch schon zu Lebzeiten verteilen – mit Schenkungen. Aber auch hier gilt: Behalten Sie Ihre Finanzen im Überblick und verschenken Sie nicht mehr, als Sie besitzen. Ansonsten reicht schon ein kleiner Unfall, ein Pflegefall aus, um Ihre eigene Finanz- und Lebensplanung ins Wanken zu bringen.

Schenken oder Vererben, was ist günstiger? Je nach Verwandtschaftsgrad bittet der Staat mit der Schenkungs- und Erbschaftssteuer kräftig zur Kasse. Zwischen sieben und 50 Prozent kassiert der Fiskus, wenn Vermögen ohne Gegenleistung den Eigentümer wechselt. Dabei gilt: Je näher der Verwandtschaftsgrad, umso niedriger der Steuersatz und umso höher der Freibetrag.

Unterschiede zwischen vererben und schenken gibt es dabei kaum. Dennoch haben Schenkungen einen kleinen Vorteil. „Beim Schenken können die persönlichen Freibeträge alle zehn Jahre aufs Neue ausgeschöpft werden“, erklärt Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forum für Erbrecht und Fachanwalt in München. Bei Erbschaften gilt dies nicht.

Außerdem gibt es bei der Schenkung eines Eigenheims eine Sonderregelung für Ehepaare: Schenkt ein Ehe- oder eingetragener Lebenspartner dem anderen das selbst genutzte Familienhaus, verlangt der Fiskus keine Steuern.

Was ist mit unverheirateten Paaren? Während Enkel noch bis zu 200 000 Euro steuerfrei erben können, wird es bei unverheirateten Partnern und allen anderen Nichtverwandten teuer. „Paare ohne Trauschein werden steuerlich wie Fremde behandelt“, sagt Erbrechtsspezialist Steiner. Sie können wie Pflege- und Patenkinder oder der Nachwuchs des Partners nur 20 000 Euro steuerfrei vererbt oder geschenkt bekommen.

Hat eine Schenkung auch Nachteile? Ja. Dem Schenker muss klar sein, dass er ab der Eintragung im Grundbuch nicht mehr Herr im Haus ist. Er kann es weder verkaufen noch als Kreditsicherung oder zur Altersvorsorge nutzen. Das Eigenheim noch zu Lebzeiten zu übertragen bietet sich also nur an, wenn die Familien- und Vermögensverhältnisse gefestigt sind.

 

DIE GESETZLICHE ERBFOLGE

Wer wann was bekommt

Die gesetzliche Erbfolge greift, wenn der Erblasser kein Testament aufgesetzt und auch keinen Erbvertrag abgeschlossen hat. Die Verwandten erben nach Gesetz entsprechend ihrem Verwandtschaftsgrad.

1. Ordnung: Kinder und Enkel.

2. Ordnung: Eltern und Geschwister.

3. Ordnung: Großeltern sowie Onkel und Tanten.

- So lange auch nur ein Verwandter der ersten Ordnung noch am Leben ist, kommen Verwandte der 2. Ordnung nicht als Erbschaftsträger in Frage. Entsprechendes gilt auch für weiter entfernte Verwandte.

- Lebt ein Kind oder ein Elternteil noch, sind deren Nachkommen von der Erbschaft ausgeschlossen.

- Ist ein an sich Erbberechtigter weggefallen, treten seine Kinder an seine Stelle.

- Nach gesetzlichem Erbrecht des Ehegatten oder Lebenspartners erbt der überlebende Partner neben den Kindern immer ein Viertel des Nachlasses – auch wenn nur ein Kind vorhanden ist.

- Sind außer ihm nur Verwandte der zweiten Ordnung aufzufinden, erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte.

- Meist ist eine Ehe eine Zugewinngemeinschaft. Dann erhöht sich der Erbteil des Ehegatten um ein Viertel, sodass er die Hälfte erbt, die nicht den Kindern zufällt.

 

Testament: Diese Fehler unbedingt vermeiden

 

Es gibt in aller Regel zwei Möglichkeiten, ein Testament zu verfassen: Entweder macht das ein Notar. Oder man macht es selbst. Bei der günstigeren Variante zuhause gibt es aber ein paar Punkte zu beachten, sonst ist der letzte Wille nichtig. Die wichtigsten Tipps:

Komplett selbst schreiben: Ein eigenhändiges Testament muss komplett vom Erblasser selbst geschrieben werden. Auch wenn er den Text diktiert ist das Testament ungültig. Das entschied das Oberlandesgericht Stuttgart.

Mit der Hand schreiben: Wer sein Testament selbst verfasst, muss das ausschließlich mit der Hand tun. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Familien- und Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. PC-Ausdrucke, Schreibmaschine oder Blindenschrift erkennen Gerichte nicht an. Der Wille muss zudem unterzeichnet werden, Vor- und Nachname müssen lesbar sein. Sicherheitshalber stehen „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ sowie Datum, Ort und die Seitenzahlen auf dem Dokument.

Ergänzung unterschreiben: Wird das Papier nachträglich ergänzt oder fügt der Erblasser auf einer Kopie seines Testaments Änderungen ein oder streicht Passagen, so muss er diese Kopie unterschreiben. Nur dann ist die Testamentsänderung auch rechtlich gültig. Das entschied das Oberlandesgericht München.

Nichts zeichnen: Ein Pfeildiagramm, das verdeutlichen soll, wer wie in der Erbfolge berücksichtigt wird, ist ungültig. Das Oberlandesgericht in Frankfurt hob in so einem Fall das Testament mit der Begründung auf, Pfeilverbindungen könnten jederzeit abgeändert werden.

 

 

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