Seit 1. November: Neue Bußgelder im Straßenverkehr
München - Autofahrer aufgepasst: Am ersten November sind Änderungen im Bußgeldkatalog in Kraft getreten - für das Benutzen elektronischer Geräte am Steuer und das Nichtbilden einer Rettungsgasse sind nun deutlich höhere Strafen angesetzt. Die AZ erklärt, was sich geändert hat.
Nutzung des Mobiltelefons am Steuer
Der Tatbestand "Handy am Steuer" wurde zum 1.11. erweitert und gilt seitdem auch für alle elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen. Es dürfen also während der Fahrt keine Handys, Tablets, eBook-Reader, Navigationsgeräte (lose) oder Ähnliches benutzt werden.
Wer damit erwischt wird, muss 100 Euro zahlen (bisher: 60 Euro) und bekommt einen Punkt. Unter das Handyverbot fallen auch Tätigkeiten wie Emails-Schreiben, SMS tippen oder das Surfen im Internet. Sprachsteuerung und Head-up-Displays sind natürlich erlaubt.
Wer auf dem Rad das Handy ohne Freisprecheinrichtung benutzt, zahlt 55 Euro.
Rettungsgasse
Für das Nichtbilden einer Rettungsgasse (bisher pauschal 20 Euro) wurden ebenfalls neue Bußgelder festgelegt, die gestaffelt sind.
- Keine Rettungsgasse gebildet: 200 Euro, 1 Punkt
- Keine Rettungsgasse gebildet und Einsatzfahrzeug behindert: 240 Euro, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
- Keine Rettungsgasse gebildet und Einsatzfahrzeuge gefährdet: 280 Euro, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
- Keine Rettungsgasse gebildet, es kommt zum Unfall: 320 Euro, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot.
Vermummungsverbot am Steuer
Der Gesetzgeber redet künftig auch beim Aussehen des Fahrers mit. Es herrscht ein Verhüllungsverbot am Steuer (§23 Abs.4 StVO). Heißt: Es ist verboten, sich mit Maske, Schleier oder Haube ans Lenkrad zu setzen, wenn dadurch das ganze oder wesentliche Teile des Gesichts verdeckt werden.
Hüte, Kappen oder Kopftücher dürfen getragen werden. Sonnenbrillen dürfen ebenfalls nicht das gesamte Gesicht verdecken. Gleiches gilt für Gesichtsbemalung, Gesichtsbehaarung oder Gesichtsschmuck (also z. Bsp. Piercings oder Tattoos). Augen, Nase- und Mundpartie müssen immer erkennbar sein.
Nichtbeachtung wird mit 60 Euro bestraft.
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